Gefährdung des Straßenverkehrs nur bei Beinahe-Unfall


Wer angezeigt wird, weil er beim Überholen auf der Autobahn einen anderen Verkehrsteilnehmer geschnitten hat, kann die Fahrerlaubnis verlieren. Der Vorwurf lautet Straßenverkehrsgefährdung durch falsches Überholen oder sonstiges Falschfahren bei Überholvorgängen – eine der so genannten sieben Todsünden des Autofahrers.

Festgestellt werden muss aber die konkrete Gefährdung eines anderen Menschen an Leib oder Leben oder fremder Sachen von bedeutendem Wert. Selbst scharfes Abbremsen, so dass die Frontpartie eines nachfolgenden Fahrzeugs nach unten gerät und der Abstand zwischen den beteiligten Autos nur noch wenige Meter beträgt, belegen die konkrete Gefährdung, die der Straftatbestand erfordert, nicht.

Eine konkrete Gefährdung in diesem Sinne kann nur angenommen werden, wenn ein „Beinahe-Unfall“ vorliegt. Die festgestellten Tatsachen müssen die nahe liegende Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses begründen. Seine Vermeidung darf sich nur noch als Zufall darstellen. Erst wenn ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangen würde, dass „das noch einmal gut gegangen sei“, darf eine Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung erfolgen. Diese Voraussetzung ist in der Praxis selten erfüllt. Alternativ kann aber eine Nötigung vorliegen.