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Mittwoch, 31. März 2010 um 10:30 |
Um die Verjährungsfrist zur Löschung bestehender Punkte in Flensburg zu hemmen, muss die Ahnung eines neuen Verkehrsverstoßes erst rechtskräftig geworden sein, wie aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hervorgeht (Az.: 3 Ss OWi 844/08).
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Montag, 15. März 2010 um 10:50 |
Im Flensburger Verkehrszentralregister werden alle rechtskräftigen Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten ab 40 Euro nach dem Punktekatalog bewertet und eingetragen. Jeder Verkehrsteilnehmer ist jederzeit berechtigt, unentgeltlich Auskunft über sein Punktekonto zu erhalten. Besonders für Vielfahrer und Führerscheininhaber, denen öfters Verkehrsverstöße vorgeworfen werden, empfiehlt es sich dringend, sich beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) über den aktuellen Punktestand auf dem Laufenden zu halten. Denn so haben sie die Chance, die gesetzlichen Rabattmöglichkeiten rechtzeitig zu nutzen.
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Montag, 26. Januar 2009 um 11:05 |
Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) werden auch nach Ablauf der Tilgungsfrist noch ein Jahr „aufbewahrt“. Das bestimmt § 29 Absatz 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetz (StVG). Diese „Überliegefrist“ hat einen bestimmten Zweck.
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Donnerstag, 25. September 2008 um 21:11 |
Führerscheininhaber können Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister nicht mehr so einfach durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar abbauen wie bisher. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass sich die Bewertung der Punkte nicht danach richtet, wann sie rechtskräftig festgestellt sind. Vielmehr soll in Zukunft der Tattag maßgeblich sein. Das führt dazu, das in vielen Fällen nicht mehr rechtzeitig auf ein überfülltes Punktekonto reagiert werden kann.
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Dienstag, 02. September 2008 um 17:16 |
Verkehrssünden, die mit mindestens 40 Euro Geldbuße geahndet wurden kommen in das Verkehrszentralregister. Hat das Verkehrsdelikt zu einer strafgerichtlichen Entscheidung geführt, kann daneben auch ein Eintrag in das Bundeszentralregister erfolgen. Im Folgenden ein kurzer Überblick über die verschiednen Register, Tilgungsfristen und Überliegezeiten.
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