Firmennummer auf Wagen hält Abschleppen nicht auf
- Details
- Erstellt am Donnerstag, 08. April 2010 09:35
Eine auf einem Handwerkerfahrzeug aufgedruckte Mobilfunknummer verpflichtet die Polizei nicht zur Kontaktaufnahme, wenn das Fahrzeug abgeschleppt werden soll, nachdem die Parkzeit des Parkplatzes seit über zwei Stunden abgelaufen ist, wie aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVerwG) Hamburg hervorgeht (Az.: 3 Bf 36/06).
Das Fahrzeug eines Installateurs stand auf einem Parkplatz mit Parkuhr. Die maximal mögliche Parkzeit betrug eine Stunde. Nach drei Stunden ließ die Polizei den Wagen abschleppen. Der Handwerker klagte gegen die ihm auferlegten Abschleppkosten. Er trug vor, dass der Wagen als Fahrzeug eines Handwerksbetriebs beschriftet gewesen sei und dort auch Adresse, Festnetz- sowie Mobilnummer angegeben seien. Er hätte nach einem Handyanruf den Wagen sofort umsetzen können. Außerdem sei das Abschleppen nicht dringlich gewesen, da die Polizei den Wagen erst drei Stunden nach der Zeit abschleppen ließ und er auf dem Parkplatz auch zu keiner Behinderung geführt habe.
Hatte er damit vor dem Verwaltungsgericht zunächst Erfolg, unterlag er schließlich vor dem OVerwG. Die lange Parkdauer widerspreche nicht der Abschleppmaßnahme. Vielmehr begründe gerade die dauerhafte rechtswidrige Inanspruchnahme des Parkraumes die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Die Dauer des Verstoßes jedenfalls von deutlich mehr als zwei Stunden genüge, um unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht an der Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme zu zweifeln.
Das Fahrzeug des Handwerkers beeinträchtigte auch die Leichtigkeit des fließenden Straßenverkehrs. Es habe rechtswidrig und über einen nicht bloß kurzen Zeitraum eine bewirtschaftete Parkraumfläche besetzt gehalten, die auf diese Weise anderen potentiell dort parkberechtigten Verkehrsteilnehmern entzogen würde, was in Gebieten mit Parkraumnot zu vermehrter Parkplatzsuche durch andere Autofahrer führe und dadurch die Leichtigkeit des fließenden Verkehrs beeinträchtige.
Entgegen der Auffassung des Installateurs sei die Polizei nicht gehalten, vor der Sicherstellung über die Firmentelefonnummer einen Kontaktierungsversuch zu dem Falschparker zu unternehmen, so der Senat. Es gäbe keine hinreichend klaren Anhaltspunkte dafür, dass der Fahrer des Fahrzeugs sich in dessen unmittelbarer Nähe befände und nach einer polizeilichen Aufforderung dazu in der Lage gewesen wäre, umgehend zu erscheinen und das Fahrzeug zu entfernen. Das Fahrzeug stand auch nicht in unmittelbarer Nähe des Handwerkbetriebs. Ansonsten fehlten jegliche weitere Hinweise, die den für eine Pflicht zum Kontaktierungsversuch erforderlichen Situationsbezug hätten herstellen können - etwa ein gut lesbarer Hinweiszettel mit Datum und Uhrzeit sowie mit Angaben zum Namen des Fahrers und seinem genauen, in unmittelbarer Nähe gelegenen Aufenthaltsort. So fehle es hier gerade an der Voraussetzung, dass der Fahrzeugführer „ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens“ hätte veranlasst werden können.
Informationen zu diesem Thema gibt es auch auf der Internetseite von Christian Demuth, Rechtsanwalt aus Düsseldorf, der insbesondere im Strafrecht und Verkehrsrecht tätig ist.