Vorm Abschleppen nur geringe Pflicht zur Anwohnerermittlung
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- Erstellt am Mittwoch, 10. März 2010 10:10
Parkt ein Anwohner auf der Anwohnerparkfläche ohne den Parkausweis im Wagen auszulegen, darf ohne Ermittlung des möglichen Anwohners abgeschleppt werden, wenn die Ermittlung zu aufwändig ist oder zu einer größeren Zeitverzögerung führt. Das lässt sich einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW entnehmen (Az.: 5 A 1430/09).
Eine Anwohnerin parkte auf den besonders ausgewiesenen Anwohnerparkplätzen, legte allerdings den Anwohnerparkausweis nicht im Wagen aus. Daraufhin wurde ihr Wagen abgeschleppt. Sie machte dagegen geltend, dass das Abschleppen unverhältnismäßig gewesen sei, da es der Behörde ein Leichtes gewesen sein müsste, vor dem Abschleppen ihre Parkberechtigung festzustellen. Eine Verwarnung hätte dann als Sanktion ausgereicht.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung blieb sie vor dem Oberverwaltungsgericht allerdings erfolglos. Es gelte - in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung - die Leitlinie, dass bei einer zeitnah nach Entdeckung des Verkehrsverstoßes erfolgenden Abschleppmaßnahme nur dann eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht zu ziehen sei, wenn der Fahrzeugführer ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden könne.
Das war bei der Autofahrerin nicht der Fall. Zum einen hätten Ermittlungen nach Behördendienstschluss zu einer erheblichen Verzögerung der Abschleppmaßnahme geführt. Zum anderen war hier der Anwohnerparkausweis nicht fahrzeuggebunden. Das Auslegen im Fahrzeug soll also auch ein Unterlaufen der Anwohnerparkregelung verhindern. Unter diesen Umständen sind Nachforschungen zur Parkberechtigung zu aufwändig, da sie eine effektive Überwachung unzumutbar erschweren würden.