Abschleppen aus eingeschränktem Halteverbot schnell möglich
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- Erstellt am Donnerstag, 21. Januar 2010 10:45
Wer in der Stadt auf dem Seitenstreifen im eingeschränkten Halteverbot parkt, kann kurzfristig abgeschleppt werden, wenn durch die längere Haltezeit eine Verkehrsbehinderung ensteht, wie aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Köln hervorgeht (Az.: 20 K 8222/08).
Ein PKW-Fahrer stellte in der Stadt seinen Wagen auf dem Seitenstreifen ab. Dieser Seitenstreifen weist ein eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286) aus. Nachdem um 11.46 Uhr festgestellt worden war, dass der Wagen dort parkte, wurde um 11.59 Uhr ein Abschleppauftrag erteilt. Zur Begründung wurde in der Sicherstellungsverfügung angegeben, es liege eine Behinderung für Lieferfahrzeuge vor, namentlich ein LKW habe nicht anfahren können. Der Abschleppwagen traf um 12.14 Uhr ein. Vor Durchführung der Abschleppmaßnahme erschien um 12.21 Uhr der Autofahrer. Das Fahrzeug wurde gegen Erstattung der angefallenen Kosten von 90 EUR an ihn herausgegeben. Außerdem wurde er per Gebührenbescheid als Fahrer des PKW auf Zahlung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 62,00 EUR in Anspruch genommen.
Gegen den Gebührenbescheid setzte sich der Autofahrer zur Wehr. Er halte die Abschleppmaßnahme für unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Da sich das Fahrzeug vollständig auf dem Seitenstreifen befunden habe, sei es nicht zu einer Verkehrsbehinderung gekommen. Der Seitenstreifen hätte für jeweils 3 Minuten zulässigerweise von weiteren Fahrern in gleicher Weise beparkt werden können. Auch diese Fahrer hätten eine Verkehrsbehinderung verursacht.
Damit hatte er vor dem VG keinen Erfolg. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Behörde lag eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit vor, denn das Fahrzeug war unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 b) Straßenverkehrsordnung (StVO) länger als drei Minuten ohne Ladetätigkeit in einem Bereich abgestellt, in dem ein befestigter Seitenstreifen mit der Beschilderung „eingeschränktes Haltverbot" (Zeichen 286) ausgewiesen war. Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges sei zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und entspräche den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit.
Es gehe nicht allein um die Funktionsbeeinträchtigung der Haltverbotszone durch die Überschreitung der zulässigen Haltdauer um ein Vielfaches, wodurch die Funktion des Haltestreifens, den knappen Verkehrsraum möglichst vielen Verkehrsteilnehmern zugute kommen zu lassen, beeinträchtigt werde. Die Missachtung des eingeschränkten Halteverbots habe außerdem zu einer konkreten Behinderung geführt.
Der PKW-Fahrer könne sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass der LKW auch nicht habe anfahren können, wenn der Seitenstreifen zulässigerweise jeweils sukzessive von mehreren Fahrzeugen zum Entladen genutzt worden wäre. Zum einen handle es sich um eine hypothetische Erwägung, welche die hier konkret entstandene Behinderung nicht aus der Welt schaffen könne. Zum anderen wäre der Seitenstreifen bei einem zulässigen Halten von bis zu drei Minuten binnen kurzer Zeit wieder frei gewesen und hätte vom LKW angefahren werden können. Zu einem Anfahren weiterer PKW wäre es im Hinblick auf den vor dem Streifen wartenden LKW nicht gekommen.