Autofahrer trägt Münz-Risiko unwilliger Parkautomaten
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- Erstellt am Dienstag, 12. Januar 2010 10:25
Kann ein Autofahrer an einem funktionsfähigen Parkscheinautomaten keine Parkschein ziehen, weil der Automat seine Münzen nicht akzeptiert, und legt er dann statt des Parkscheins seine Parkscheibe hinter die Windschutzscheibe, kann er trotzdem zu Recht wegen eines Parkverstoßes verurteilt werden, wie aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hervorgeht (Az.: 3 Ss OWi 576/05).
Ein Autofahrer parkte im Bereich eines Parkscheinautomaten. Der Automat war funktionsfähig, doch hatte der Autofahrer lediglich ein 50-Cent-Münze sowie Bargeld in Scheinen dabei. Da der Automat nur Hartgeld beziehungsweise eine Geldkarte akzeptierte, die der Fahrer nicht besaß, warf er seine 50-Cent-Münze ein. Diese fiel allerdings wiederholt durch. So legte der Autofahrer keinen gültigen Parkschein hinter die Windschutzscheibe, sondern benutzte statt dessen die Parkscheibe. Anschließend begab er sich zum Einkaufen. Das Amtsgericht (AG) verurteilte ihn wegen des fehlenden Parkscheins zu einer Geldbuße. Dagegen wandte sich der Mann - allerdings erfolglos- mit einer Rechtsbeschwerde.
Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde kommt nicht nur bei Fehlentscheidungen in Betracht. Sie kann ebenso geboten sein, wenn die angefochtene Entscheidung bestätigt wird. Hier wurde die Rechtsbeschwerde vom OLG zur Fortbildung des materiellen Rechts zu der mit der Rechtsmittelbegründung aufgeworfenen Frage zuzulassen, ob ein Parkscheinautomat bereits dann als nicht funktionsfähig zu beurteilen ist, wenn das Gerät eine Münze nicht akzeptiert, die ein gesetzlich zugelassenes Zahlungsmittel darstellt und ihrer Art nach - hier ein 50-Cent-Stück - geeignet ist, die Parkscheinerteilung auszulösen.
Die Parkuhr beziehungsweise der Parkschein begründe als Verkehrseinrichtung gemäß § 43 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) nach herrschender Rechtsauffassung für die auf ihnen angegebenen Zeiten ein eingeschränktes Halteverbot, das nach § 13 Abs. 1 StVO - abgesehen von der Sonderregelung für das Ein- und Aussteigen und das Be- und Entladen in Abs. 3 - an Parkuhren "nur während des Laufs der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, und nur für die Dauer der zulässigen Parkzeit" aufgehoben sei. Da der Parkscheinautomat letztlich nur die Zusammenfassung mehrerer Parkuhren darstelle, gelten für seinen Betrieb die gleichen Grundsätze.
Bereits aus der gesetzlichen Regelung, nach der bei Parkuhren das Laufen der Uhr, bei Parkscheinautomaten der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebrachte Parkschein für die Aufhebung des eingeschränkten Halteverbotes maßgeblich sei, folge, dass es bei funktionsbereiter Parkuhr beziehungsweise funktionsbereitem Parkautomaten den Parkenden nicht entlasten könne, wenn er aus Gründen, die in seinem Risikobereich liegen, den Lauf der Uhr oder die Erteilung des Parkscheins nicht bewirken könne. Unerheblich sei daher, ob der Parkende nicht über die entsprechende Menge oder Sorte Kleingeldes verfüge oder das vorhandene Münzgeld infolge Abnutzung Beschädigung oder Fehlprägung die Münzvorrichtung irritiere und nicht auslöse. Dem Parkenden obliege es vielmehr, die entsprechende Funktion des Geräts durch richtigen Münzeinwurf auszulösen, da anderenfalls das eingeschränkte Halteverbot nicht aufgehoben werde.
Den Parkenden könne es auch nicht entlasten, dass die - hier einzige - vorhandene Münze ein gesetzlich vorgeschriebenes Zahlungsmittel darstelle, denn maßgeblich sei nicht die Tatsache der Bezahlung, sondern der Auslösung des Mechanismus des Laufes der Parkuhr beziehungsweise des Erhalt des Parkscheins vom Parkautomaten. Der Autofahrer habe vielmehr so viele Versuche mit verschiedenen Münzen zu tätigen, bis der Lauf der Parkuhr beziehungsweise die Produktion des Parkscheins ausgelöst worden sei. Voraussetzung bleibt natürlich, dass das Gerät überhaupt funktionstüchtig ist. Derjenige, so das OLG, der nur nicht akzeptierte Münzen einwirft, stehe demjenigen gleich, der keine Münze einwirft.