Fahrzeuge auf Parkflächenumrandung dürfen umgesetzt werden


Wer sein Fahrzeug auf der weißen Umrandung der Parkfläche abstellt, hat an sich nichts zu befürchten. Wenn der Betroffene zusätzlich zum Parken auf der Markierung allerdings noch einen anderweitigen Verkehrsverstoß begeht, muss er damit rechnen, dass sein Fahrzeug umgesetzt wird. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin eine Klage gegen die Heranziehung zur Zahlung von Umsetzungsgebühren abgewiesen (Az.: VG 11 A 884.06).

Die Klägerin parkte mit ihrem Kraftfahrzeug auf einem durch weiße Linien gekennzeichneten Parkplatz neben Straßenbahnschienen. Der Abstand des Wagens zum Bordstein betrug 60 Zentimeter. Ein Teil des Fahrzeugs stand dabei auf den weißen Begrenzungslinien, ragte aber nicht darüber hinaus. Da Straßenbahnen das Auto jedoch nur mit Einweisung passieren konnten, ließ Polizei den Wagen der Klägerin umsetzen und zog sie anschließend zur Zahlung von Umsetzungsgebühren heran.

Die dagegen gerichtete Klage hat das VG abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Umsetzung des Wagens der Klägerin sei rechtmäßig gewesen. Sie habe unter Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt (§§ 12 Abs. 4 Satz 5, 1 Abs. 2 StVO). Ausdrücklich erlaubt parke nur derjenige, der innerhalb einer weißen Parkflächenmarkierungen parke. Parken auf oder außerhalb einer weißen Parkflächenmarkierung ist für sich genommen nicht ordnungswidrig. Wer allerdings derart parke müsse sich vergewissern, dass er keinen anderweitigen Verkehrsverstoß - hier das Parken im Fahrraum von Schienenfahrzeugen - begehe. Das habe die Klägerin versäumt.