Notorischen Falschparkern droht Fahrtenbuch


Werden wiederholt Parkverstöße begangen, ohne dass der Halter des Fahrzeugs frühzeitig vor Ende der Verjährungsfrist Angaben über den für den Parkverstoß verantwortlichen Fahrer des Wagens macht, rechtfertigt dies nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin die Auflage eines Fahrtenbuchs (Az.: VG 11 A 301.05).

Der 38 Jahre alte Kläger war Halter eines Landrover, mit dem innerhalb von sieben Monaten insgesamt 20 Parkverstöße begangen wurden. Nachdem er die Verwarngelder nicht bezahlt hatte und gegen ihn Bußgeldbescheide ergangen waren, benannte der Kläger stets am letzten Werktag vor Ablauf der Verjährungsfrist nach 15 Uhr per Fax seine damalige Lebensgefährtin als verantwortliche Fahrzeugführerin. Seine Lebensgefährtin, mit deren eigenen Wagen ebenfalls zahlreiche Parkverstöße begangen wurden, verfuhr auf dieselbe Weise und benannte ihrerseits stets den Kläger als Fahrer.

Nachdem der zuständigen Behörde das Verhalten aufgefallen war, ordnete sie gegen den Kläger die Führung eines Fahrtenbuches an. Mit der hiergegen gerichteten Klage trug der Kläger vor, er dürfe die Verjährungsfrist bis zum letzten Augenblick ausschöpfen. Wenn die Behörde nicht in der Lage sei kurzfristig zu reagieren, könne ihm das nicht vorgeworfen werden. Seiner Auffassung nach sei außerdem die Auflage eines Fahrtenbuches nicht rechtens, da es sich im vorliegenden Fall lediglich um Parkverstöße handele. Die Klage war erfolglos.

Das VG hielt dem Kläger entgegen, dass ein Fahrtenbuch nicht nur bei schweren Verkehrsverstößen angeordnet werden kann, sondern auch im Falle gehäuft auftretender Parkverstöße, wenn die Feststellung des tatsächlichen Fahrzeugführers nicht möglich ist. Eine Mitteilung des Fahrers des Fahrzeuges müsse grundsätzlich so rechtzeitig erfolgen, dass der Behörde unter Berücksichtigung des normalen Verwaltungsablaufs genügend Zeit verbleibe, um noch vor Ablauf der Verjährungsfrist Maßnahmen gegen den tatsächlichen Fahrer einzuleiten. Es bestehe keine Verpflichtung der Behörde, gleichsam rund um die Uhr einen “Notdienst” vorzuhalten, der innerhalb weniger Stunden - sogar außerhalb der regulären Dienstzeiten - reagieren könne.

Werde der angebliche Fahrer zudem - wie hier wiederholt  geschehen - ohne plausiblen Grund erst nach Ende der üblichen Dienstzeit und wenige Stunden vor Verjährungseintritt mitgeteilt, stelle dies keine hinreichende Mitwirkung dar, da es der Behörde dadurch offensichtlich unmöglich sei noch rechtzeitig gegenüber dem Fahrer tätig zu werden. Die Kammer äußerte zudem Zweifel daran, ob tatsächlich die Lebensgefährtin des Klägers die Verkehrsverstöße mit seinem Fahrzeug begangen habe, da diese ein eigenes Auto besessen hat. Das Verhalten des Klägers deute daher klar auf eine planmäßige Vorgehensweise hin, mit der Absicht, sich auf diese Weise dauerhaft ungeahndet über geltende Verkehrsvorschriften hinwegsetzen zu können. Dieses Verhalten begründe im Übrigen erhebliche Zweifel an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen, was von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde gesondert zu prüfen sein werde.