Abweichung von Regelsätzen
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- Erstellt am Freitag, 19. Dezember 2008 16:14
Bußgelder und Fahrverbote wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten werden regelmäßig nach dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog (Bkat) bestimmt. Die dort genannten Sanktionen beziehen sich jedoch ausschließlich auf Regelfälle, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. Bei besonderen Umstände kann daher auch von den Regelsätzen abgewichen werden.
Gewöhnliche Tatumstände liegen zum Beispiel vor, wenn die Tatausführung allgemein üblicher Begehungsweise entspricht und weder objektiv noch subjektiv Besonderheiten aufweist. Dem entspricht etwa eine Geschwindigkeitsüberschreitung, wenn sie unter normalen Verhältnissen erfolgt und dadurch die Verkehrssicherheit nicht in besonderem Maße leidet. Besondere Umstände können in der Tatausführung und in der Person des Täters liegen, wie bei besonders rücksichtsloser oder leichtfertiger Begehung. Weist etwa das Verkehrszentralregister für den Betroffenen frühere Zuwiderhandlungen aus, ist kein Regelfall mehr gegeben, da der BKat grundsätzlich vom Fehlen vorheriger Eintragungen ausgeht.
In derartigen Fällen kann die Regelgeldbuße erhöht und ein bei einem ersten Verstoß nicht vorgesehenes Fahrverbot angeordnet oder verlängert werden. Auch liegt den Regelsätzen des BKat grundsätzlich fahrlässige Begehung zugrunde: die Sorgfaltspflichtverletzung kann weder als grob noch als leicht fahrlässig angesehen werden. Trifft letzteres nicht zu, liegt ebenfalls kein Regelfall vor; es kann vom Regelsatz nach oben oder nach unten abgewichen werden. So legt die Einlassung des Betroffenen „Ich hatte es eilig“ nahe, eine Geschwindigkeitsüberschreitung sehenden Auges, also vorsätzlich begangen zu haben. Dies kann zu einer Verdoppelung des Regelbußgeldsatzes führen.