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Handy-Nummer hinter der Scheibe ist kein Abschlepp-Schutz
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- Erstellt am Donnerstag, 21. August 2008 10:12
Regelmäßig ist das Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer erlaubt. Man sollte sich nicht darauf derlassen, dass es beim Hinterlassen der eigenen Handy-Nummer zunächst einen Anruf einer netten Politesse gibt.
Bei der Frage, ob abgeschleppt wird, kommt es darauf an, ob das Verkehrshindernis nicht auf andere Weise als durch dessen Abschleppen beseitigt werden kann. Wie zum Beispiel die Aufforderung des im Auto sitzenden Fahrers, wegzufahren. Wird niemand bei dem Wagen angetroffen, würden Nachforschungen nach dem Fahrer oder Halter zu Verzögerungen bei der Hindernisbeseitigung führen. Überdies ist auch für die Polizei gar nicht absehbar, ob ein Verantwortlicher in angemessener Zeit überhaupt ausfindig gemacht werden kann und ob dieser dann wegfahrbereit ist. Hinterläßt man zum Beispiel seine Visitenkarte mit Handy-Nummer hinter der Windschutzscheibe, ergibt sich hieraus nicht, ob über diesen Anschluß gerade jemand erreichbar ist, wo sich der Fahrzeugführer im Moment aufhält und wie lange es nach Benachrichtigung dauert, bis das Auto weggefahren wird.
Anders ist es, wenn für die Polizei vor Ort erkennbar ist, daß der Fahrer leicht, kurzfristig und zuverlässig erreicht werden kann. Befinden sich am Fahrzeug eine Handy-Nummer, die Angabe des genauen Aufenthaltsortes des Fahrzeuglenkers, dessen Bereitschaftserklärung, unverzüglich zu erscheinen und die Angabe, wie lange dies dauern wird, ist ersichtlich, daß die Störung so schnell beseitigt werden kann. Nur wenn diese Informationen hinterlassen werden und sich hieraus die Möglichkeit eines schnellen Wegfahrens ergibt, ist es verhältnismäßiger, den Falschparker anzurufen als den Abschleppwagen zu rufen. Wer gleichwohl abgeschleppt wurde, sollte sich gegen den Kostenbescheid mit Widerspruch und Klage zur Wehr setzen.