Ab 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration beim Auto- und ab 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration beim Fahrradfahrer wird unwiderlegbar vermutet, dass man fahruntüchtig ist. Die Folge: Strafbarkeit wegen Trunkenheitsfahrt.
Absprache
Gegen die Zusage des Angeklagten, ein volles oder ein Teilgeständnis abzulegen oder von der Stellung von Beweisanträgen abzusehen, wird dem Angeklagten die Verhängung einer milderen Strafe zugesagt.
Anhörung
Bevor gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid erlassen wird, muss ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Dieses Recht auf Anhörung steht jedem Betroffenen vor Erlass einer Sanktion zu. Eine Anhörung, egal ob sie mündlich oder schriftlich erfolgt, setzt immer eine Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht voraus. Bleibt diese Belehrung aus, dürfen Angaben, die bei der Anhörung gemacht wurden, nicht verwertet werden.
Anhörungsbogen
Mit dem Anhörungsbogen soll dem Betroffenen vor Abschluss der Ermittlungen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Er muss dabei auch über sein Schweigerecht belehrt werden. Der Betroffene ist aber nicht verpflichtet, den Anhörungsbogen zurückzuschicken. Er ist auch nicht verpflichtet Portokosten aufzuwenden. § 111 OWiG, der eine Auskunftspflicht voraussetzt, ist nicht einschlägig, da diese Vorschrift der Feststellung der Identität des Betroffenen dient. Die für die Verfolgung der Verkehrsbußgeldverfahren notwendigen Daten sind der Behörde jedoch regelmäßig bekannt. Dies ergibt sich schon daraus, dass den Betroffenen das Schreiben erreicht hat. Fragen, die auf einen etwaigen Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch abzielen, braucht der Betroffene ohnehin nicht zu beantworten. Angaben zur Sache können immer verweigert werden. Einen Zwang zur Selbstbezichtigung gibt es nicht.
Wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann, kann dem Halter allerdings nach Abschluss des Verfahrens die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden. Dazu kommt es aber nur selten und unter bestimmten Voraussetzungen (Mehr dazu unter Fahrtenbuchauflage)
Anklage
Schriftstück, mit dem die Staatsanwaltschaft den Tatvorwurf beschreibt.
Atemalkoholkonzentration (AAK)
Ein objektives Maß für die alkoholische Beeinflussung stellt die Atemalkoholkonzentration dar. Sie wird über die Atemluft ermittelt und kommt dadurch zustande, dass in den Lungenbläschen ein Übergang des Alkohols aus dem arteriellen Blutkreislauf in die eingeatmete Luft erfolgt. Dadurch wird beim Ausatmen Alkohol abgegeben. Als Maßeinheit dient die Alkoholmenge in Milligramm pro Liter Atemluft (mg/l).
Aufbauseminar
Besondere Aufbauseminare ermöglichen den Abbau von bis zu vier Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg.
Augenblicksversagen
Übersehen oder Verwechslung einer Verkehrsanordnung durch leichte Fahrlässigkeit. Ein Augenblicksversagen kann ein Fahrverbot entfallen lassen.
Auskunftsverweigerungsrecht
Recht eines Jeden, gegenüber der Justiz auf Fragen, durch deren Beantwortung man sich oder einen Angehörigen strafbar machen könnte, nicht zu antworten.
Ausnahme vom Fahrverbot
Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, dass von der Verhängung eines Regelfahrverbotes ausnahmsweise abgesehen werden kann. Außerdem kann unter Umständen eine bestimmte Fahrzeugklasse/Fahrzeugart vom Fahrverbot ausgenommen werden (z.B. bei Berufskraftfahrern). Die Rechtsprechung hat für solche Ausnahmen aber sehr enge Grenzen gesetzt. Insbesondere reicht die bloße Feststellung, dass man beruflich stark auf den Führerschein angewiesen sei, nicht aus. Wirtschaftliche oder berufliche Nachteile sind vom Betroffenen im allgemeinen als typische Folge eines Fahrverbotes hinzunehmen. Für eine Ausnahme muss festgestellt werden, dass dem Betroffenen durch das Fahrverbot unabwendbare Nachteile entstehen, die seine berufliche Existenz gefährden. Auch wenn dem Betroffenen durch das Fahrverbot eine außergewöhnliche Belastung aufgebürdet würde, weil er eine schwere Behinderung hat oder zur Pflege einer nahestehenden Person verpflichtet ist, kann von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden.
Aussage gegen Aussage
Das Gericht entscheidet in freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO). Es liegt in seinem Ermessen, ob es dem Betroffenen/Beschuldigten/Angeklagten glaubt (diese dürfen einen Vorwurf leugnen oder schweigen) oder den Zeugen (sie sind zur Wahrheit verpflichtet) mehr Glauben schenkt. Durch Beweisanträge können Verfahrensbeteiligte auf den Umfang der Beweisaufnahme Einfluss nehmen. Die Situation Aussage gegen Aussage besteht letztlich nur dann, wenn der Richter keiner der beiden Aussagen mehr oder weniger Glauben schenkt.
Äußerung
Jede Aussage des Beschuldigten zur Sache.
Belehrung
Information der Polizei, dass man zu einer Aussage nicht verpflichtet ist.
Berufung
Bei der Berufung handelt es sich um ein Rechtsmittel, mit dem das Urteil der ersten Instanz sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Weise überprüft wird.
Beschuldigter
Person, der die Begehung einer Straftat vorgeworfen und gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt wird
Betroffener
Beschuldigter im Ordnungswidrigkeitenverfahren
Bewährung
Die verhängte Freiheitsstrafe muss nicht verbüßt werden. Bewährt sich der Täter, wird die Strafe erlassen, andernfalls die Bewährung widerrufen. Die Folge ist dann die Strafverbüßung.
Beweisaufnahme
Eigene Wahrnehmungen des Gerichts von den Beweismitteln. Dies können sein: Einlassung oder Geständnis von Angeklagten, Zeugen, Sachverständige, die Inaugenscheinnahme von Urkunden.
Blutalkoholkonzentration (BAK)
Objektiver Wert, der sich aus der konsumierten Alkoholmenge im Verhältnis zum Körpergewicht bestimmt. Der Einwand, man habe auf nüchternen Magen getrunken, ist daher unerheblich und in keiner Weise geeignet, die Blutalkoholkonzentration irgendwie „herunterzurechnen“.
Bundeszentralregister (BZR)
Register, in dem rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte eingetragen werden
Bußgeld
Verwaltungsrechtliche Sanktion bei Ordnungswidrigkeiten
Bußgeldbescheid
Wird von der Bußgeldstelle erlassen. Der Bußgeldbescheid schließt das Verwaltungsverfahren ab und enthält den dem Betroffenen gemachten Vorwurf.
Deal
Ein Deal ist das Gleiche wie eine Abspache: Gegen die Zusage des Angeklagten, ein volles oder ein Teilgeständnis abzulegen oder von der Stellung von Beweisanträgen abzusehen, wird dem Angeklagten die Verhängung einer milderen Strafe zugesagt.
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
Der zentrale Begriff im Fahrerlaubnisrecht. Von der „Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen“ hängt ab, ob man eine Fahrerlaubnis erhält, ob sie entzogen oder eingeschränkt wird. Konkretisiert wird dieser Begriff in den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Der Inhaber einer Fahrerlaubnis muss körperlich, geistig und charakterlich geeignet sein, sich sicher im Verkehr bewegen zu können. Zur Klärung von Eignungszweifeln kann die Fahrerlaubnisbehörde unter bestimmten Umständen die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (MPU-Gutachten) verlangen.
Einlassung
Aussage oder Stellungnahme des Beschuldigten oder Betroffenen zum Tatvorwurf
Einspruch
Rechtsbehelf gegen Strafbefehl oder Bußgeldbescheid, der verhindert, dass diese rechtskräftig werden
Einspruchsbegründung
Gesetzlich nicht erforderliche Erklärung des Betroffenen zum Einspruch
Entziehung der Fahrerlaubnis
Führt zum Erlöschen der Fahrerlaubnis, so dass deren Neuerteilung beantragt werden muss, um wieder zum Führen eines Kraftfahrzeuges berechtigt zu sein
Fahranfänger
Bei erstmaliger Erteilung der Fahrerlaubnis beträgt die Probezeit zwei Jahre. DIese wird um zwei auf vier Jahre verlängert, wenn dem Fahranfänger wegen einer Zuwiderhandlung die Teilnahme an einem Aufbauseminar auferlegt wird.
Fahrerlaubnis
Das durch den Führerschein dokumentierte Recht, Kraftfahrzeuge der entsprechenden Fahrerlaubnisklassen grundsätzlich führen zu dürfen
Fahrerlaubnis auf Probe (FaP)
Die Fahrerlaubnis wird bei erstmaligem Erwerb auf Probe erteilt. Diese Bewährungszeit beträgt vom Zeitpunkt der Erteilung an zwei Jahre.
Fahrerlaubnisbehörde
Behörde, die für die Erst- und Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zuständig ist und über die Eignung der Fahrerlaubnisinhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen wacht
Fahrtenbuchauflage
Bei schwerwiegenden Zuwiderhandlungen (ab 1 Punkt) kann die Fahrerlaubnisbehörde dem Halter vorschreiben, für ein oder mehrer Fahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen, weil der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte und davon auszugehen ist, dass der Halter den Namen und die Anschrift des Fahrzeugführers nicht bekannt geben wollte, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Die Fahrtenbuchauflage erfolgt befristet.
Fahrverbot
Ein Fahrverbot ist die auf ein bis drei Monate befristete Untersagung, von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Das bußgeldrechtliche Fahrverbot setzt eine grobe oder beharrliche Pflichtenverletzung des Führers eines Kfz voraus. Rechtsgrundlage ist § 25 Abs.1 StVG. Das Gesetz versteht das Fahrverbot als Denkzettel. Es soll eine Warnungs- und Besinnungsfunktion haben. Im Strafrecht kann ein Fahrverbot neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden. Die Straftat muss (noch) im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz begangen worden sein. Rechtsgrundlage ist hier § 44 StGB.
Fahrzeughalter
Fahrzeughalter ist derjenige, der ein Fahrzeug auf eigene Rechnung gebraucht und die Verfügungsgewalt darüber besitzt.
Freie Beweiswürdigung
Das Gericht verschafft sich eine Überzeugung auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme.
Freiheitsstrafe
Staatliche Sanktion von mindestens einem Monat bis zu lebenslanger Dauer
Führerschein
Urkunde über den Besitz einer Fahrerlaubnis
Geldauflage
Durch Staatsanwaltschaft oder Gericht auferlegte Geldzahlung, die nicht an eine Verurteilung gebunden ist
Geldstrafe
Durch Urteil oder Strafbefehl auferlegte Geldzahlung, die nach Tagessätzen bemessen wird
Gemeinnützige Leistung
Durch Staatsanwaltschaft oder Gericht auferlegte Arbeit bei nichtstaatlichen Hilfswerken, kulturellen Institutionen, Sportvereinen oder Krankenhäusern
Hauptverhandlung
Kernbestandteil im Strafverfahren, in dem mündlich und im allgemeinen öffentlich die zu verhandelnde Sache aufgeklärt wird
In dubio pro reo
Grundsatz, nach dem im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist
Informatorische Befragung
Ein meist zu Beginn eines Polizeieinsatzes stattfindendes interviewähnliches Gespräch zwischen Polizeibeamten und Personen, die möglicherweise als Verdächtige bzw. Betroffene oder Zeugen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit in Frage kommen
Kennzeichen- Anzeige
Die Anzeige richtet sich nicht gegen eine natürliche Person, sondern den Fahrer eines Fahrzeugs mit dem betreffenden Kennzeichen.
Messverfahren
Im Bereich der Verkehrsüberwachung werden mehrere Methoden zur Gewinnung eines Messwertes mit Hilfe technischer Geräte eingesetzt. Messgeräte, die zur amtlichen Überwachung des Straßenverkehrs eingesetzt werden, unterliegen eine Eichpflicht. Die Verwendung ungeeichter Messgeräte ist gesetzlich ausdrücklich verboten. Mit Rücksicht auf die Verkehrsfehlergrenze müssen bei der Auswertung von Messergebnissen Toleranzen zugrunde gelegt werden. Nach ihrer Methode lassen sich unterscheiden: Abstandsmessverfahren, Lasermessverfahren, Radarmessverfahren, Lichtschrankenmessverfahren, Piezosensoren (Drucksensoren) und Induktionsschleife sowie Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren (Video). Gängige Messgeräte im Bereich Lasermessung sind Riegl FG 21P, Riegl LR 90-235, Laveg, Patrol/Traffipatrol und Ultra Light. Gängige Radarmessgeräte heißen TRAFFIPAX SpeedoPhot und MULTANOVA 6F. Bei Piezo-Anlagen sind besonders die Geräte Traffiphot S und Traffistar S330 (mit unsichtbarem Spezialblitz) verbreitet. Bei den Lichtschranken finden sich häufig die Namen eso ES.1.0 und ES 3.0 sowie eso µP 80. Bei Abstandsmessverfahren kommen regional verschiedene Systeme zum Einsatz; In NRW z.B. VAMA-Brückenabstandsmessverfahren, in Baden-Württemberg VIBRAM-BAMAS, daneben häufig die VIDIT- Methode mit dem Gerät VKS 3.01. Im Bereich der Video-Nachfahrsysteme hat man es zumeist mit Police-Pilot, ProViDa und Vidista zu tun.
MPU
Die medizinisch-psychologische Untersuchung dient der Beurteilung der Fahreignung. Diese umfasst die körperliche und geistige Eignung (z. B. Reaktionsfähigkeit) und Persönlichkeitsmerkmale wie die persönliche Zuverlässigkeit.
Nachschulung
Maßnahme, mit der eine Verkürzung der Sperrfrist zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis erreicht werden kann
Neuerteilung der Fahrerlaubnis
Nach Entzug der Fahrerlaubnis muss, um wieder zum Führen eines Kraftfahrzeuges berechtigt zu, die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragt werden.
Ordnungswidrigkeit
Gesetzesübertretung, für deren Ahndung nur ein Bußgeld vorgesehen ist
Rechtsbehelf
Möglichkeit gegen eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung vorzugehen
Rechtsbeschwerde
Bezeichnung der Revision im Ordnungswidrigkeitenrecht
Rechtskraft
Von einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung ausgehende Wirkung, die diese unanfechtbar macht und eine Bindungswirkung in persönlicher, zeitlicher und sachlicher Sicht erzeugt
Rechtsmittel
Anfechtung einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung
Rechtsmittelverzicht
Erklärung, auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung zu verzichten
Relative Fahruntüchtigkeit
Auf Grund einer konkreten Fahrsituation und/oder körperlichen Konstitution wird festgestellt, dass man fahruntüchtig ist.
Revision
Rechtsmittel, durch das – in der Regel ohne Hauptverhandlung – überprüft wird, ob das Urteil materiellrechtlich richtig und verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen ist
Schriftliche Äußerung
Gelegenheit, vor einer Behörde schriftlich zu einem Sachverhalt Angaben zu machen
Schutzbehauptung
Vom Gericht verwendeter Begriff dafür, dass es dem Beschuldigten oder Betroffenen nicht glaubt
Sperrfrist
Die Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist die Zeit, vor deren Ablauf die Fahrerlaubnisbehörde gehindert ist, eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Spontanäußerung
Äußerung, die eine Person gegenüber der Polizei macht, ohne von dieser bereits als Beschuldigter oder Betroffener angesehen zu werden
Standardisiertes Messverfahren
Das standardisierte Messverfahren erleichtert dem Tatrichter in entsprechenden Fällen die Urteilsbegründung. Er muss nur das verwendete Messverfahren und den vorgenommenen Toleranzabzug anführen. Der verminderte Urteilsaufwand ist aber nur gegeben, wenn keine Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen und die Verwertbarkeit der Messung nicht beanstandet wurde. Eine wichtige Aufgabe des Verteidigers besteht deshalb darin, eine ordnungsgemäße Geschwindigkeitsmessung durch konkrete Beanstandungen anzugreifen. Ein standardisiertes Messverfahren setzt außerdem voraus, dass das Gerät in einem geeichten Zustand entsprechend den Zulassungsbestimmungen der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) und den Vorgaben der Herstellerbedienungsanleitung von qualifiziertem Messpersonal eingesetzt wurde.
Strafbefehl
Vereinfachtes Verfahren zur Bewältigung der leichten Kriminalität, das zur Verurteilung ohne Durchführung einer Hauptverhandlung führt
Strafklageverbrauch
Nach einer Verurteilung kann wegen derselben Tat keine erneute Verurteilung erfolgen.
Tagessatz
Maß zur Bestimmung von Geldstrafen. Ein Tagessatz entspricht 1/30 des frei verfügbaren monatlichen Nettoeinkommens.
Tilgungsfrist
Die Tilgungsfrist ist beim Verkehrszentralregister der Zeitraum, innerhalb dessen Eintragungen gegen den Betroffenen verwertet werden dürfen.
Überliegefrist
Die Überliegefrist ist im Verkehrszentralregister ein sich an die Tilgungsfrist anschließender Zeitraum von einem Jahr. Dieser dient dazu, dass ältere Eintragungen nicht gelöscht werden, obwohl innerhalb der Tilgungsfrist Verstöße begangen und erst später rechtskräftig wurden.
Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen
Mangel an körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen.
Urteil
Gerichtliche Entscheidung über einen Streitgegenstand
Verfolgungsverjährung
Ein Verfahrenshindernis, das die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ausschließt (§ 31 Abs. 1 S. 1 OWiG).
Verjährungsfrist
Frist, innerhalb der ein Verstoß gegen den Betroffenen ahndungsfähig ist. Bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung drei Monate, solange wegen der Handlung kein Bußgeldbescheid ergangen ist. Danach beträgt die Frist sechs Monate. Eine Ausnahme gilt bei einem Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze oder einer Fahrt unter Drogeneinwirkung. Für diese Verstöße gilt in der Regel eine Verjährungsfrist von sechs Monaten (Bei Vorsatz ein Jahr). Die Verjährung kann, neben dem Erlass eines Bußgeldbescheides, durch bestimmte in § 33 Abs. 1 S. 1 OWiG aufgezählte Handlungen unterbrochen und so im Ergebnis verlängert werden. Die häufigste Unterbrechungshandlung ist die Anhörung des Betroffenen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Anhörung des Betroffenen bildet eine Ausnahme. Sie kann die Verjährung nur einmal unterbrechen. Durch die anderen Unterbrechungshandlungen kann die Verjährung bis zu maximal zwei Jahre verlängert werden, dann tritt die absolute Verjährungsfrist ein.
Verkehrszentralregister (VZR)
Register, in dem Daten über Entscheidungen, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, gespeichert werden. Das Verkehrszentralregister wird beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg geführt.
Vorladung
Aufforderung, bei einer Behörde zu erscheinen, um dort zu einem Sachverhalt Angaben zu machen
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Gewährung des Zustands, als hätte man eine Frist nicht versäumt
Zeugnisverweigerungsrecht
Recht, unter bestimmten Voraussetzungen, vor der Bußgeldstelle oder dem Gericht die Auskunft in Bezug auf sich oder einen Dritten vollkommen zu verweigern
Zustellung
Die Bekanntgabe eines Schriftstückes an einen bestimmten Adressaten in einer bestimmten, gesetzlich vorgeschriebenen Form