Erkennungsdienstliche Behandlung nach Autofahrt unter Drogen trotz eingestelltem Strafverfahren


Wer unter Drogeneinfluss Auto fährt, muss damit rechnen, dass die Polizei von ihm trotz Einstellung des Strafverfahrens eine erkennungsdienstliche Behandlung verlangen darf. Eine entsprechende Verfügung des Polizeipräsidiums Rheinpfalz hat das Verwaltungsgericht  Neustadt mit Urteil vom 29. November 2011 bestätigt (Az.: 5 K 550/11.NW).

Ein Autofahrer geriet in eine Polizeikontrolle. Die Blutprobe ergab, dass der Fahrer Cannabis und Kokain konsumiert hatte. Das Strafverfahren allerdings wurde eingestellt, da von straflosem Konsum ausgegangen werden musste, weil die positive Blutprobe nicht mit Sicherheit auf stafbaren Besitz oder Erwerb schließen ließ.

Trotzdem ordnete die Polizeibehörde die erkennungsdienstliche Behandlung an und lud den Autofahrer zur Abnahme von Fingerabdrücken und zur Fertigung von Fotoaufnahmen vor. Die Behörde begründete dies damit, dass davon auszugehen sei, dass der Autofahrer sich die Drogen selbst beschafft habe und - die Behörde vermutete Drogenabhängigkeit - dass er sich auch künftig Drogen besorgen werde.

Obwohl dem Autofahrer im medizinisch-psychologischen Gutachten zur Wiedererteilung des Führerschein bescheinigt wurde, dass er kein Suchtproblem habe, hielt das rheinlanf-pfälzische Verwaltungsgericht Neustadt die Polizeianordnung für berechtigt. Zur Begründung führte das Gericht aus, da der Mann Cannabis und Kokain konsumiert habe, sei nach kriminalistischer Erfahrung von einer gewissen Drogenerfahrenheit auszugehen. Daher bestünde auch eine Wiederholungsgefahr, der die Polizei - auch durch erkennungsdienstliche Maßnahmen - entgegenzuwirken befugt sei.

Weitere Informationen gibt es auf der Internetseite von Christian Demuth, Rechtsanwalt aus Düsseldorf, der insbesondere im Strafrecht und Verkehrsrecht tätig ist.