Behindernd parkende Wagen dürfen vom Radweg abgeschleppt werden


Ist die Benutzung des Radweges vorgeschrieben und wird der Radweg auch befahren, ist es gerechtfertigt, parkende Fahrzeuge abzuschleppen, die mehr als unwesentlich in den Radweg hineinragen, wie aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVerwG) Nordrhein-Westfalen (NRW) vom 15.04.2011 hervorgeht (Az.: 5 A 954/10).

Im Falle einer mehr als minimalen Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer sei das Abschleppen verbotswidriger Fahrzeuge regelmäßig geboten, stellte das OVerwG NRW fest. Die Klage eines Autofahrers auf Zulassung zur Berufung wurde damit abgewiesen. Der Mann wandte sich damit erfolglos gegen die Entscheidung der Vorinstanz, dass das Abschleppen seines geparkten Wagens, der in den Fahrradweg ragte, verhältnismäßig gewesen sei.

Im Detail führte das OVerwG dazu aus, dass insbesondere dann abgeschleppt werden dürfe, wenn die Benutzung des Radweges vorgeschrieben sei. Sei der eine Radweg, wie im Ausgangsfall, sogar für beide Fahrtrichtungen vorgeschrieben, könne die Grenze zur konkreten Gefährdung auch bei geringerer Beeinträchtigung durch das verbotswidrig parkende Fahrzeug überschritten sein. Hinzu sei gekommen, dass der Radweg stark frequentiert sei.

Das Argument des Wagenbesitzes, sein Auto habe weniger in den Radweg hineingeragt als die anderen Fahrzeuge, konnte ebenfalls nicht überzeugen. Auch aus Gründen der Generalprävention sei konsequentes Abschleppen geboten, so das Gericht. Schließlich sollen andere Autofahrer abgehalten werden, erneut den Radweg einzuschränken.

Informationen zu diesem Thema gibt es auch auf der Internetseite von Christian Demuth, Rechtsanwalt aus Düsseldorf, der insbesondere im Strafrecht und Verkehrsrecht tätig ist.