"Unverzüglich" reicht nicht als Fristsetzung für eine MPU


Eine Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) bedarf einer genauen Fristsetzung. „Unverzüglich“ reicht für eine rechtmäßige Anordnung nicht aus, wie einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VerwG) Hannover vom 28.07.2011 zu entnehmen ist (Az.: 9 A 3272/10).

Ein Mann verlor seinen Führerschein wegen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Wagen. Später verursachte er mit dem Fahrrad mit 3,06 Promille einen Unfall. Die Fahrerlaubnisbehörde erwog daraufhin, dem Mann auch das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zu verbieten und forderte in „unverzüglich“ zu einer MPU auf. Der Mann reagierte nicht auf das Schreiben, woraufhin ihm die Behörde das Führen führerscheinfreier Fahrzeuge untersagte. Dagegen wandte er sich an das VerwG.

Das Gericht stellte fest, dass die Behörde aus dem nicht vorgelegten Gutachten auf die fehlende Fahreignung des Mannes hätte schließen dürfen. Voraussetzung hiefür wäre die Verweigerung einer rechtmäßig angeordneten MPU gewesen. „Unverzüglich“ reiche allerdings nicht für eine rechtmäßig gesetzte Frist in diesem Verfahren aus. Ein konkretes Datum wäre notwendig gewesen, um die gesetzliche Bestimmtheitspflicht zu erfüllen.

Auch die Aufforderung, sich innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens zur Teilnahme an der Untersuchung schriftlich gegenüber der Behörde zu erklären, sei nicht rechtmäßig. Eine Frist zur Rücksendung sei in § 11 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) nicht vorgesehen, so aus der fehlenden Antwort des Mannes keineswegs auf eine verweigerte Untersuchung geschlossen werden durfte.

Informationen zu diesem Thema gibt es auch auf der Internetseite von Christian Demuth, Rechtsanwalt aus Düsseldorf, der insbesondere im Strafrecht und Verkehrsrecht tätig ist.