Unberechtigter darf trotz anderer freier Behindertenparkplätze abgeschleppt werden
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- Erstellt am Dienstag, 20. September 2011 16:30
Ein verbotswidrig parkendes Fahrzeug darf von einem allgemein zugänglichen Behindertenparkplatz kostenpflichtig abgeschleppt werden, selbst wenn neben dem Wagen andere Behindertenparkplätze unbelegt sind, wie sich einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VerwG) Neustadt vom 13.09.2011 entnehmen lässt (Az.: 5 K 369/11.NW).
Ein Anwalt parkte auf einem der beiden markierten Behindertenparkplätze vor einem Amtsgericht. Eine Bedienstete der Stadtverwaltung erkannte das verbotswidrige Parken am fehlenden Schwerbehindertenausweis. Ihre Suche nach dem Halter im Gericht verlief erfolglos. Daraufhin verannlasste die Bedienstete das Abschleppen des Wagens. Vergeblich wehrte sich der Anwalt vor dem VerwG gegen den für das Abschleppen erlassenen Kostenbescheid.
Das Gericht stellte zunächst fest, dass ein auf einem allgemein zugänglichen Behindertenparkplatz verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug sofort abgeschleppt werden dürfe, und dass behinderten Personen der ihnen vorbehaltene Parkraum unbedingt und ungeschmälert zur Verfügung stehen müsse. Deshalb seien weitere freie Behindertenparkmöglichkeiten kein Argument gegen zügiges und konsequentes Abschleppen.
Die Bedienstete, die das Abschleppen veranlasste, wäre nicht einmal verplichtet gewesen, so das VerwG, überhaupt Nachforschungen über den Aufenthaltsort des Halters anzustellen. Gegen diese Entscheidung kann noch Berufung beantragt werden.
Informationen zu diesem Thema gibt es auch auf der Internetseite von Christian Demuth, Rechtsanwalt aus Düsseldorf, der insbesondere im Strafrecht und Verkehrsrecht tätig ist.