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Lücke bei Vollstreckung von Bußgeldern aus Österreich PDF Drucken
Donnerstag, 29. April 2010 um 10:25

Verweigert ein Wagenhalter mit Wohnsitz in Deutschland den österreichischen Behörden die Nennung des Fahrers, ist die Vollstreckung eines gegen den Halter gerichteten österreichischen Bußgeldbescheids in Deutschland abwendbar, wenn sich der Halter auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen kann. Das läßt sich einem Beschluss des Finanzgerichts (FG) Hamburg entnehmen (Az.: 1 V 289/09).

In Wien wurde ein Hamburger Kraftfahrzeug mehrfach gegen die Parkbestimmungen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt. Der Hamburger Halter des Wagens verweigerte den Wiener Behörden gegenüber die Auskunft darüber, wer den Wagen dort geparkt habe. Ihm stehe ein Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht zu. Er müsse weder sich selbst noch nahe Angehörige belasten. Daraufhin erhielt er wegen Verweigerung der in Österreich verpflichtenden Lenkerauskunft ein Bußgeld.

Gegen die Vollstreckung des Bußgeldbescheids in Hamburg suchte der Wageneigentümer Rechtsschutz. Damit hatte er vor dem FG Erfolg. Der Mann habe sich zu Recht auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Somit sei der Bußgeldbescheid aus Wien in Hamburg nicht vollstreckbar, der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen hier nicht anwendbar. Die Entscheidung könnte weitere Bedeutung gewinnen, wenn die für Oktober geplante Vollstreckung von Bußgeldern aus anderen EU-Staaten in Deutschland zur Anwendung kommt.

 
 
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