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Freitag, 23. April 2010 um 10:40 |
Überholt auf einer zweispurigen Autobahn ein LKW einen anderen, gilt als Faustregel, dass die Geschwindigkeitsdifferenz mindestens zehn Stundenkilometer betragen muss und der gesamte Überholvorgang nicht länger als 45 Sekunden dauern soll. Ansonsten droht ein Bußgeld, wie aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken hervorgeht (Az.: 1 SsRs 45/09).
Zwei LKW lieferten sich auf einer zweispurigen Autobahn ein sogenanntes Elefantenrennen. Der überholte LKW fuhr mit rund 80 Stundenkilometern, der übeholende mit rund 91 Stundenkilometern. Hinter dem überholenden Lkw befuhr ein Pkw ebenfalls die linke Spur, wobei er während des lang andauernden Überholvorgangs konkret behindert war. Das Amtsgericht (AG) Ludwigshafen verurteilte wegen fahrlässigem Überholens mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als derjenigen des Überholten den überholenden LKW-Fahrer zu einer Geldbuße. Dagegen wandte sich der LKW-Fahrer mit einem Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde.
Das OLG ließ die Rechtsbeschwerde zu, da die angefochtene Entscheidung Anlass zur Rechtsfortbildung hinsichtlich der Frage gebe, wann im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) ein verbotenes Überholen mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als derjenigen des Überholten vorliege. Eine eindeutige Festlegung, wie die „nicht wesentlich höhere Geschwindigkeit“ im Sinne dieser Vorschrift zu bemessen sei, könne der bisherigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ebenso wenig entnommen werden wie der dazu veröffentlichten wissenschaftlichen Literatur.
Den Zweck der Regelung habe die Rechtsprechung von jeher darin gesehen, eine Behinderung oder gar Gefährdung des übrigen Verkehrs durch ungewöhnlich lang dauernde Überholvorgänge zu verhindern. Ein Überholen solle daher nur dann zulässig sein, wenn es unter Berücksichtigung des Geschwindigkeitsunterschiedes zügig durchgeführt werden könne. Für den auch hier gegebenen Fall eines Überholvorganges zwischen Lkw auf der Autobahn habe das OLG Hamm in einer aktuellen Entscheidung eine Geschwindigkeitsdifferenz von 10 km/h (80 zu 70 km/h) als noch regelkonform beurteilt.
Ausgehend vom Zweck des § 5 Abs. 2 S. 2 StVO, Behinderungen durch überlange Überholvorgänge zu verhindern, dürfe hier aber nicht einseitig des Interesse der am schnellen Fortkommen interessierten Pkw-Fahrer in den Vordergrund gestellt werden; auch gegenüber Lkw auf zweispurigen Autobahnen sei ein faktisches Überholverbot zu vermeiden. Es sei daher eine beiderseits zumutbare und für Verkehrsüberwachungsmaßnahmen praktikable Lösung zu suchen. Eine Ahndung komme dabei nur dann in Betracht, wenn der Verkehrsfluss tatsächlich unangemessen behindert werde. Ahndungswürdig sei ein derartiges Überholen dann, wenn es eine unangemessene Zeitspanne in Anspruch nehme und der schnellere Pkw-Verkehr nicht nur kurzfristig behindert werde.
Als Faustregel für einen noch regelkonformen Überholvorgang sei eine Dauer von höchstens 45 Sekunden anzusetzen, was nach einer vom OLG Hamm angestellten Berechnung - Länge des überholten Fahrzeugs von knapp 25 m; vor und nach dem Überholen vorgeschriebener Sicherheitsabstand von 50 m, § 4 Abs. 3 StVO - einer Geschwindigkeit von 80 km/h für das überholende und 70 km/h für das überholte Fahrzeug entspreche. Auch wenn damit der konkreten Verkehrssituation im Einzelfall nicht immer Rechnung getragen werden könne, so das OLG Zweibrücken, seien jedenfalls Überholvorgänge auf zweispurigen Autobahnen, die bei einer Dauer von mehr als 45 Sekunden beziehungsweise einer Differenzgeschwindigkeit von unter 10 km/h zu einer deutlichen Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führten, bußgeldrechtlich zu ahnden. Das monierte Überholmanöver wurde an das AG zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
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