PoliScan Speed-Messung kann gültig sein
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- Erstellt am Donnerstag, 11. März 2010 10:30
Die mit dem Messverfahren PoliScan Speed ermittelte Geschwindigkeit ist bei der Messung eines allein ankommenden Fahrzeugs unter normalen Umständen nicht zu beanstanden, wie aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hervorgeht (Az.: 1 (8) SsBs 276/09 - AK 79/09).
Ein Autofahrer überschritt die an der Messstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 28 km/h. Gegen die Verurteilung durch das Amtsgericht (AG) wandte sich der Fahrer mit einer Rechtsbeschwerde an das OLG. Er hatte Einwände gegen das von der Polizei bei dem Tempoverstoß eingesetzte Messsystem PoliScan Speed.
Der OLG-Senat ließ in seiner Entscheidung offen, ob es sich bei dem bei der Messung auf der Bundesautobahn eingesetzten tragbaren Messgerät der Marke „PoliScan Speed“ um ein anerkanntes und weitgehend standardisiertes Messverfahren handelt. Bewertet wurde lediglich die Messung im konkreten Einsatzfall.
Zwar treffe es zu, dass auch von einem Sachverständigen die eigentliche Messwertbildung der bei der Messung eingesetzten Baureihe des Messgeräts PoliScan Speed nicht überprüft werden könne, weil das Programm keine Reproduktion der konkreten Lage der Messstrecke innerhalb des Erfassungsbereichs sowie der gemessenen Geschwindigkeitswerte zulasse, die zur Bildung der ausgewiesen Durchschnittsgeschwindigkeit führe. Auch sei eine Nachprüfung der Messwertbildung im konkreten Einzelfall durch einen Sachverständigen nicht möglich, weil der Gerätehersteller und die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) die hierfür notwendigen Daten im Hinblick auf Patentschutzrechte nicht veröffentlichen.
Doch teile der Senat die Ansicht des AG, dass der ermittelte Geschwindigkeitswert, jedenfalls bei der Messung eines allein ankommenden Fahrzeugs unter normalen Umständen innerhalb der vorgegebenen Toleranzen, nicht zu beanstanden sei. Eine besondere Fallgestaltung, bei welcher eine Fehlzuordnung eines Fahrzeuges möglich sein oder eine Nachprüfung der Messwertbildung durch einen Sachverständigen angezeigt sein könne, liege hier nicht vor.