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Dienstag, 19. Januar 2010 um 11:00 |
Ein durch die Messung laufender Hase soll das Messergebnis einer Geschwindigkeitskontrolle verfälscht haben. Das Amtsgericht (AG) Lüdinghausen konnte in der Messdokumentation weder Hasen noch Messfehler erkennen und verurteilte den zu schnellen Autofahrer (Az.: 19 OWi 89 Js 1880/08 - 170/08).
Ein Autofahrer fuhr außerorts mit Tempo 100. An dem Streckenabschnitt waren allerdings nur 70 km/h erlaubt. Das AG verurteilte ihn daraufhin wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße und verhängte ein einmonatiges Fahrverbot.
In der Hauptverhandlung hatte der PKW-Fahrer noch ausgeführt: „Ich war auf der oben genannten Straße mit ca. 75-80 km/h unterwegs als ich am rechten Straßenrand einen Hasen bemerkte, der für eine kurze Zeit meine Aufmerksamkeit auf sich zog. Nach ein paar Metern raste der Hase nach vorne und überquerte einige Meter vor meinem Fahrzeug die Straße, so dass ich ihn aus den Augen verlor. Dieses Ereignis muss die Messung zu meinem Nachteil beeinflusst haben."
Auf dem Messfoto war jedoch kein Hase zu erkennen, obgleich dies der Fall sein müsste, wenn der Hase die Messung ausgelöst hätte. Die durch das Messgerät angezeigte Geschwindigkeit des PKW konnte dagegen durch Inaugenscheinnahme des Messfotos und Verlesung der in das Messfoto eingeblerndeten Zahlen und Daten im Datenfeld des Messfotos festgestellt werden. Hier ließ sich eine Geschwindigkeit von 100 km/h ablesen. Anhaltspunkte für etwaige Messfehler oder Fehlbedienungen wurden - mit Ausnahme des bereits erwähnten Hasen - nicht geltend gemacht, so dass das AG von einer ordnungsgemäßen und verwertbaren Messung ausging.
Auf dem Messfoto sind ausschließlich der PKW und ein entgegenkommendes Fahrzeug zu sehen. Eine Überquerung der Fahrbahn durch einen Hasen sei deshalb nicht glaubhaft, sondern als bloße Schutzbehauptung zu werten, so das AG. Ein unmittelbar vor dem PKW querender Hase müsse nämlich eigentlich aufgrund der zwei sich begegnenden Fahrzeuge "unter die Räder" gekommen sein. Hiervon habe der Fahrer allerdings nichts berichtet. Im Übrigen bewegten sich Hasen üblicherweise nicht mit Geschwindigkeiten von nahezu 100 km/h. Der PKW-Fahrer habe aber in seiner Einlassung erklärt, der Hase, der die Messung beeinflusst haben könnte, sei am Straßenrand entlang gelaufen und dann über die Straße gelaufen. Dies sei mit der Abstandsmessung des Messsystems nicht in Übereinstimmung zu bringen.
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