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Nur einmaliger Cannabiskonsum muss bewiesen werden PDF Drucken
Montag, 23. November 2009 um 11:40

Wenn eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Cannabiskonsum anhand der Blutuntersuchung nicht eindeutig möglich ist, muss der Betroffene glaubhaft darlegen können, dass es sich um einen einmaligen beziehungsweise experimentellen Cannabiskonsum gehandelt hat. Andernfalls ist ihm die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wie einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Saarlouis zu entnehmen ist (Az.: 10 L 80/09).

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. So ist bereits bei einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis nicht mehr von der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges auszugehen, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren nicht gegeben ist.

Aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 26.08.2008 ergab sich, dass die dem Antragsteller am 22.07.2008 anlässlich einer Verkehrskontrolle in Neunkirchen entnommene Blutprobe einen Wert von 0,004 mg/l Tetrahydrocannabinol (THC - dem Wirkbestandteil von Cannabis) aufwies. Durch die THC-Konzentration von 4 ng/ml war für das Gericht hinreichend belegt, dass der Antragsteller bei der Autofahrt unter fahreignungsrelevantem Cannabiseinfluss stand und auch nicht zur Trennung von Cannabiskonsum und Autofahren in der Lage war.

Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, ist nur gegeben, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann. Dabei muss gesehen werden, dass zum einen bereits bei einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml ein zeitnaher Cannabiskonsum gegeben und Leistungsbeeinträchtigungen zumindest möglich sind und außerdem dem Konsument, dem der exakte Wirkungsgrad der konsumierten Betäubungsmittelmenge ohnehin unbekannt ist, die Festlegung eines Zeitpunktes nicht möglich ist, zu dem die THC-Konzentration in seinem Blut einen bestimmten Wert unterschreitet.

Das Gericht ist aufgrund des Ergebnisses der Blutuntersuchung davon ausgegangen, dass der Antragsteller gelegentlicher Konsument von Cannabis war. Dies ergibt sich jedoch nicht schon mit der erforderlichen Sicherheit aus der in der Blutprobe des Antragstellers festgestellten THC-Konzentration. Das Gericht verwies diesbezüglich auf eine Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München, wonach eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum im Bereich bis zu 100 ng/ml aus wissenschaftlicher Sicht nicht möglich sei. Zudem müsse gesehen werden, dass der Antragsteller in keiner Weise substantiiert oder glaubhaft dargelegt hat, dass er an dem fraglichen Tag nur einmalig beziehungsweise experimentell Cannabis konsumiert habe. Insoweit ging sein Vorbringen nicht über bloßes Behaupten hinaus. Auch nähere Angaben, unter welchen Umständen es überhaupt zu der Einnahme von Cannabis gekommen war und inwiefern es sich um ein erst- und einmaliges Ereignis gehandelt habe, ließen sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Zudem muss nach Ansicht des Gerichts auch gesehen werden, dass nach dem vorgenannten Gutachten die festgestellte Konzentration von Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure (THC) deutlich über dem Wert liegt, der üblicherweise bei einmaligem oder gelegentlichem Konsum vorgefunden wird.

Diese Einschätzung vermag zwar einen gelegentlichen Konsum nicht nachzuweisen, ist aber als Indiz für einen mehr als einmaligen Konsum von Cannabis durchaus von Bedeutung. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Antragsteller nach den Feststellungen der Polizei zur Tatzeit erhebliche und vielfältige Ausfallerscheinungen gezeigt hat, wie insbesondere ein merkliches Schwanken des Oberkörpers und Lidflackern jeweils bei geschlossenen Augen und in den Nacken gelegtem Kopf. Daher spricht der Umstand, dass der Antragsteller trotz solcher Ausfallerscheinungen noch Auto gefahren ist, für eine gewisse Gewöhnung des Antragstellers an derartige körperliche Zustände. Der Antragsteller konnte daher aus der pauschal vorgebrachten Behauptung eines ein- und erstmaligen Cannabiskonsums nichts für sich herleiten.

 
 
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