Fahruntüchtigkeit bei „drogenbedingten Ausfallerscheinungen“


Drogeneinfluss alleine reicht nicht aus, um auf die Fahruntüchtigkeit des Fahrers schließen zu können. Es ist immer erforderlich, dass sich auch konkrete Hinweise auf eine schwerwiegende Beeinträchtigung seiner psychophysischen Leistungsfähigkeit ergeben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt (Az.: 4 StR 639/07).

Nach § 316 StGB ist wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Während es bei Alkohol Grenzwerte gibt, ab denen man von einer Fahruntüchtigkeit des Fahrers ausgeht, gibt es für eine Fahruntüchtigkeit infolge Drogenkonsums nach derzeitigen medizinischen Erkenntnissen keinen entsprechend messbaren Grenzwert. In diesen Fällen muss daher anhand von Indizien auf eine Beeinträchtigung des Fahrers im Sinne des § 316 StGB geschlossen werden.

Für die Annahme einer drogenbedingten Fahruntüchtigkeit ist deshalb neben dem Nachweis von Drogenwirkstoffen im Blut zusätzlich auch immer die Feststellung einer sogenannten. „drogenbedingten Ausfallerscheinung“ notwendig. Diese Ausfallerscheinung kann sich in der Person des Verdächtigen äußern - also zum Beispiel durch Auffälligkeiten im Verhalten oder Aussehen - oder in seiner Fahrweise zeigen (beispielsweise durch das Fahren in Schlangenlinien). Die festgestellten Umstände müssen jedoch den sicheren Schluss zulassen, dass der Drogenkonsument in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist. Es muss sich außerdem um verkehrsspezifische Indizien der Fahruntauglichkeit handeln. Eine allgemeine Drogenenthemmung reicht deshalb nicht. Nach der Rechtsprechung müssen die Auffälligkeiten in unmittelbarem Bezug zu einer Beeinträchtigung der Fahreignung stehen.

Nahe liegend ist ein solcher Bezug vor allem bei direkten Mängeln im Fahrverhalten selbst. Wie der BGH betont, reicht hingegen eine allgemein gehaltene Aufzählung verschiedener Entzugserscheinungen wie Händezittern, Schweißausbruch, Übelkeit oder Konzentrationsschwierigkeit allein nicht aus, um von einer Ausfallerscheinung sprechen zu können, die die Annahme einer (relativen) Fahruntauglichkeit rechtfertigt. Es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sich das körperliche Defizit auf die Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit oder auf die Risikobereitschaft des Fahrers ausgewirkt hat. Im Zweifel ist dies jedoch nur mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären.

Informationen zu diesem Thema gibt es auch auf der Internetseite von Rechtsanwalt Christian Demuth, Düsseldorf, der über Fragen aus dem Verkehrsrecht und dem Verkehrsstrafrecht informiert.