Ein Cannabis-Fehltritt reicht nicht für Entzug der Fahrerlaubnis


Während bei harten Drogen wie Amphetaminen und Ecstasy die einmalige Einnahme an sich schon ausreicht, damit die Führerscheinbehörde die Fahrerlaubnis einziehen kann, genügt dies bei Cannabis nicht. Ein einmalliger Konsum dieser Droge ohne Bezug zum Straßenverkehr macht den Betroffenen noch nicht ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Grundsätzlich besteht ein hohes Risiko, dass es nach einem Verfahren wegen einer Drogenauffälligkeit auch eine Reaktion der Führerscheinbehörde gibt. Denn diese kann den Betroffenen, sobald sie Kenntnis von dessen Tat erlangt, als ungeeignet zum Führen von Kraffahrzeugen einstufen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen. Die Rechtsprechung hat hier jedoch Grenzen gesetzt.

So muss bei Cannabis-Konsum der Beweis erbracht werden, dass der Betroffene als Konsument im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr in Erscheinung getreten ist. Ohne diesen Bezug ist die Fahrerlaubnis nicht gefährdet. Und selbst wenn jemand als Führer eines Kfz unter Cannabis-Einfluss angetroffen wurde, reicht ein einmaliger Konsum noch nicht für die Entziehung der Fahrerlaubnis aus. Vielmehr muss "gelegentlicher Konsum" nachgewiesen werden können, um ihn als fahrungeeignet einstufen zu dürfen.

"Gelegentlicher Konsum" liegt bei wenigstens zweimaligem Konsum vor. Maßstab ist die THC-COOH-Konzentration. Eine solche von 45mg/ml reicht nicht aus, um auf einen Gelegenheitskonsumenten zu schließen. Vielmehr muss hier zunächst eine ärztliche Untersuchung angeordnet werden, bevor die Führerscheinbehörde die Fahrerlaubnis entziehen kann.
(BayVGH, 07.04.2006, Az.: 11Cs 05/2303; VG Neustadt, 10.05.06, Az.: 10 B 10371/06.OVG)