Festnetz-Mobilteile fallen nicht unter das Handyverbot


Die Benutzung eines Festnetz-Mobilteils während der Fahrt fällt nicht unter das sogenannte Handyverbot, wie aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln hervorgeht (Az.: 82 Ss-OWi 93/09).

Ein Bonner Autofahrer war etwa drei Kilometer von seinem Haus entfernt, als in seiner Tasche das Mobilteil seines Festnetz-Telefons piepte. Normalerweise ist ab 200 Metern Entfernung vom Haus keine Kommunikation mit der Basisstation mehr möglich. Er nahm es heraus, schaute es an und hielt es an sein Ohr. Damit verstieß er gegen das sogenannte Handyverbot am Steuer. Das Bonner Amtsgericht hielt auch das Mobilteil einer Festnetzanlage für ein Mobiltelefon im Sinne von § 23 Abs. 1 a Straßenverkehrsordnung (StVO) und verhängte ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro.

Dieser Auslegung hat sich das OLG Köln nicht angeschlossen. Schnurlostelefone beziehungsweise deren „Mobilteile“ oder „Handgeräte“ könnten nach dem allgemeinen Sprachverständnis nicht als Mobiltelefone im Sinne des "Handyverbots" angesehen werden. Für den Einsatz während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr seien sie aufgrund ihres geringen räumlichen Einsatzbereichs praktisch auch gar nicht geeignet. Der Verordnungsgeber habe bei Schaffung der Verbotsvorschrift nur die an die gemeinhin als „Handy“ bezeichneten Geräte für den Mobilfunkverkehr gedacht und deren Gebrauch während des Fahrens beschränken wollen.

Der Senat sah keinen Anlass, den Anwendungsbereich des Handyverbots zu erweitern: Eine Ablenkung des Fahrers durch Gespräche mit dem Schnurlostelefon könne nicht als ernsthafte Gefahr angesehen werden, weil sie wegen der allseits bekannten Sinnlosigkeit des Vorgangs schon kurz nach Fahrtantritt in der Praxis nicht in nennenswertem Umfang vorkomme. Der Vorgang sei so ungewöhnlich, dass kein Regelungsbedarf bestehe. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln hob eine anderslautende Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Betroffene wurde freigesprochen.