Handyverbot am Steuer gilt auch bei Nutzung als Navigationsgerät
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- Erstellt am Donnerstag, 17. September 2009 09:25
Das Benutzen eines Mobiltelefons am Steuer ist auch dann untersagt, wenn der Autofahrer lediglich die eingebaute Navigationsfunktion des Gerätes nutzen will, wie aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln (Az. 81 Ss-OWi 49/08) hervorgeht.
Der 1. Strafsenat ließ die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers nicht zur Entscheidung zu, der durch das Amtsgericht Bonn wegen der unerlaubten Nutzung eines Handys zu einer Geldbuße von 70 Euro verurteilt worden war. Der Fahrzeugführer hatte unwiderlegt argumentiert, er habe das Handy während der Fahrt nicht zum Telefonieren aus seiner Brusttasche genommen, sondern habe es als Navigationssystem nutzen wollen. Auch mit dieser Einlassung hielt der Strafsenat einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 23 Abs. 1 a der Straßenverkehrsordnung (StVO) für gegeben.
Die Nutzung eines Mobiltelefons ist während der Fahrt generell untersagt, wenn der Fahrer das Gerät hierfür aufnimmt oder hält. Der Begriff der Benutzung schließt nach Meinung des Gerichts sämtliche Bedienfunktionen ein, umfasst also nicht nur das Telefonieren, sondern auch andere Formen der Nutzung. Dies gilt für das Versenden oder Öffnen von SMS, den Abruf von Daten oder eine andere Verwendung als Kommunikationsinstrument. Die Nutzung als Navigationshilfe stelle einen Datenabruf im weiteren Sinne dar.
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung weiterer Oberlandesgerichte hält der Senat die Handynutzung am Steuer auch dann für unzulässig, wenn die vielfältigen Möglichkeiten zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten genutzt werden, die von Geräten neuerer Bauart zur Verfügung gestellt werden. Es sei lediglich erforderlich, dass es sich bei dem Gerät überhaupt - oder jedenfalls auch - um ein Mobiltelefon handelt, womit auch Smartphones oder Handhelds mit Telefonfunktion erfasst werden. Der Verbotstatbestand werde somit ebenfalls erfüllt, wenn das Gerät nur zum Lesen einer gespeicherten Notiz, einer Telefonnummer oder der Uhrzeit auf dem Display aufgenommen oder es als Diktiergerät genutzt werde. Anders könne es lediglich bei einer reinen „Ortsverlagerung“ des Mobiltelefons im Auto sein, wenn diese keinen konkreten Bezug zu einer der bestimmten Bedienfunktionen habe.