Palm-Organizer fallen unter das Handyverbot
- Details
- Erstellt am Mittwoch, 12. August 2009 08:25
Ein Palm-Organizer fällt unter das Handyverbot und darf während der Fahrt nicht benutzt werden. Dies geht aus einer Grundsatzentscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hervor, wonach ein mit einer Telefonfunktion ausgestatteter Palm-Organizer einem Mobil- und Autotelefon gleichzustellen ist (Az.: 3 Ss 219/05).
Ein 42-jähriger Mann fuhr im März 2005 mit seinem Kraftfahrzeug in der Innenstadt von Mannheim, wobei er in der rechten Hand einen Palm-Organizer hielt und hierin gespeicherte Daten betrachtete. Dabei wurde er von einer Polizeistreife beobachtet. Das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Mannheim erließ daraufhin gegen den Fahrer einen Bußgeldbescheid in Höhe von 40 Euro. Auf seinen Einspruch hin sprach ihn das Amtsgericht Mannheim mit Urteil vom 30.06.2005 vom Vorwurf der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons im Straßenverkehr nach § 23 Abs.1 a Straßenverkehrsordnung (StVO) frei, weil ein Palm-Organizer nicht unter den Begriff "Mobiltelefon" falle. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hin hob das OLG Karlsruhe das Urteil auf.
Bei dem mit Mobiltelefonfunktion und Mobilfunkkarte versehenen Palm-Organizer handle es sich entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sehr wohl um ein „Mobiltelefon“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO. Der Organizer sei nach Ausstattung, Funktion und Zweck zum Führen von Telefonaten geeignet und bestimmt. Dass das Gerät über weitere Funktionen verfüge, lasse dessen Eigenschaft als Mobiltelefon nicht entfallen. Gleiches gelte für den Umstand, dass der Betroffene das Gerät mittels einer „Twin-Card“ betreibe, die es ihm ermögliche, wahlweise über ein weiteres Mobiltelefon Telefonate zu führen oder entgegenzunehmen. Auch gemessen am allgemeinen Sprachgebrauch und Sprachverständnis falle ein solches Gerät durchaus unter den Begriff des Mobiltelefons.
Die Tatsache, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Fahrt das von ihm in der Hand gehaltene und bediente Gerät nicht zum Telefonieren, sondern - bei deaktivierter Mobilfunkkarte - lediglich zum Abfragen des Datenspeichers benutzt habe, führe zu keiner anderen rechtlichen Bewertung des Gerätes. Denn dieses sei auf Grund der eingeführten Mobilfunkkarte als Mobiltelefon verwendbar gewesen, auch wenn das weitere durchzuführende Bedienungsschritte erfordert hätte. Ob ein Palm-Organizer ohne eingeführte Mobilfunkkarte ebenfalls als "Mobiltelefon" gemäß § 23 Abs. 1a StVO anzusehen sei, hat der Senat offen gelassen. Dessen ungeachtet sei außerdem das Tatbestandsmerkmal der „Benutzung eines Mobiltelefons“ gemäß § 23 Abs. 1a StVO erfüllt worden. Eine solche liege nicht nur vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet werde, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Nutzung von Bedienfunktionen, etwa als Organisator oder als Internetzugang. Das Amtsgericht muss unter Berücksichtigung der Vorgaben des OLG erneut über den Fall entscheiden.