Anhalten setzt Gurtpflicht und Handyverbot nicht außer Kraft
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- Erstellt am Donnerstag, 30. Juli 2009 08:11
Wer in Folge stockenden Verkehrs kurzzeitig anhalten muss, ist nicht automatisch von der Gurtpflicht oder dem Handyverbot befreit. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Celle hervor (Az.: 211 Ss 111/05 (OWi)).
Der Betroffene hatte beim Amtsgericht (AG) Hannover Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid der Landeshauptstadt Hannover eingelegt, in welchem ihm zur Last gelegt wurde, verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon benutzt und während der Fahrt den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt nicht angelegt zu haben. Das Amtsgericht teilt hierzu die Einlassung des Betroffenen mit, wonach dieser vor einer Rotlicht zeigenden Ampelanlage anhalten musste. Dazu führte er aus, dass er die Strecke häufiger fahre, weshalb ihm bekannt gewesen sei, dass die Rotphase sehr lange dauern würde. Als dann ein Anruf auf seinem Mobiltelefon aufgelaufen sei, habe er sich abgeschnallt und den Anruf entgegengenommen. Das Amtsgericht hat hierzu ausgeführt, dass somit feststehe, dass der Vorwurf dem Betroffenen nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden könne, so dass der Betroffene freizusprechen sei. Gegen dieses Freispruch wendete sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Rechtsbeschwerde, da es das Amtsgericht nach ihrer Auffassung unterlassen habe, die Aussage des Betroffenen mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln zu überprüfen
So bemängelte die Staatsanwaltschaft, dass nicht hinreichend erkennbar sei, ob der Freispruch mangels Beweisbarkeit, aus tatsächlichen Gründen oder aus Rechtsgründen erfolgt sei, oder weil der festgestellte Sachverhalt keine Ordnungswidrigkeit darstelle. Zudem deckte die Überprüfung des Urteils mehrere Rechtsfehler auf. So ging das Amtsgericht davon aus, dass der Angeklagte durch das Ablegen des Sicherheitsgurt während eines verkehrsbedingten Haltens nicht den Tatbestand des § 21 a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) erfüllt habe. Zwar hat das OLG Celle bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 1985 (1 Ss 374/85, DAR 1986, 28) ausgeführt, dass keine Pflicht zum Anlegen der vorgeschriebenen Sicherheitsgurte bestehe, wenn das Kraftfahrzeug im Straßenverkehr verkehrsbedingt anhalten müsse. Demnach setzte der Begriff der „Fahrt“ im Sinne der Gurtpflicht einen Zustand der Bewegung des Fahrzeugs voraussetze. Dem steht jedoch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2000 entgegen (BGH NJW 2001, 1485), wonach wegen der hierbei nicht beseitigten besonderen Gefährdungslage die Gurtanlegepflicht auch bei kurzzeitig verkehrsbedingtem Anhalten weiter besteht. So werde die durch den Straßenverkehr gegebene Gefahrenlage, der die Gurtpflicht begegnen soll, nicht durch ein kurzfristiges Stehen des Fahrzeugs beseitigt.
Daneben sei auch die Auffassung des Amtsgerichts rechtsfehlerhaft, wonach kein Verstoß gegen das Handyverbot gemäß § 23 Abs. 1 a Satz 1 StVO vorliegt, wenn das Fahrzeug verkehrsbedingt kurzzeitig hält – wie im vorliegenden Fall an einer roten Ampel. Denn das mit der Benutzung eines Mobiltelefons einhergehende Gefährdungspotential durch die Ablenkung vom Verkehrsgeschehen bleibt auch bei einem kurzfristigen Anhalten bestehen. Insofern gilt nach Meinung des OLG nichts anderes als hinsichtlich der Gurtpflicht. Eine Ausnahme vom Handyverbot gebe es nach dem Wortlaut des Satz 2 der entsprechenden Vorschrift nur dann, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Dass der Betroffene den Motor ausgestellt hätte, ist dem Urteil jedoch nicht zu entnehmen – und es wäre nach Ansicht des Gerichts überdies auch lebensfremd. Das Urteil war daher aufzuheben. Der Mann musste die im Bescheid festgesetzte Geldbuße bezahlen.