Autofahrer müssen ihre tatsächliche Geschwindigkeit auch sehen


Reduziert ein Autofahrer seine überhöhte Geschwindigkeit nicht, obwohl er sogar nachts am Bewuchs am Straßenrand seine tatsächliche Geschwindigkeit hätte erkennen müssen, begeht er die Geschwindigkeitsübertretung vorsätzlich, wie aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hervorgeht (Az.: 4 Ss OWi 86/09).

Ein Autofahrer fuhr nachts, von der Autobahn kommend, auf der Landstraße mit 154 Stundenkilometern. Dort waren höchstens 100 Stundenkilometer zulässig. Wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilte ihn das Amtsgericht (AG) zu einer Geldbuße von 400 Euro und verhängte ein einmonatiges Fahrverbot unter Gewährung der Viermonatsfrist. Gegen das Urteil legte der Autofahrer Rechtsbeschwerde beim OLG ein.

Die Rechtsbeschwerde war nicht erfolgreich. So bestätigte der OLG-Senat auch die Einschätzung des AG, dass erschwerend zu berücksichtigen sei, dass der Autofahrer vorsätzlich gehandelt habe. Der Bewuchs, einschließlich der Bäume, reicht an der Landstraße bis an den Straßengraben. Da hätte der Fahrer an der Geschwindigkeit der vorbeigleitenden Bäume auch nachts erkennen müssen, wie schnell er tatsächlich fuhr. Er hätte dann seine Geschwindigkeit reduzieren müssen.