Zwei Temposünden sind nicht immer zwei Taten
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- Erstellt am Montag, 28. Dezember 2009 10:30
Stehen zwei Geschwindigkeitsverstöße in einem derart unmittelbaren zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang, dass sie sich für eine unbeteiligten Dritten bei natürlicher Betrachtung als einheitlich zusammenhängendes Tun darstellen, so können sie nicht einzeln als getrennte Verstöße verfolgt werden, wie aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hervorgeht (5 Ss OWi 297/09).
Eine Autofahrerin fuhr mit ihrem PKW auf der Autobahn 40. Die Geschwindigkeit ist auf der fraglichen Strecke durchgehend auf 80 Stundenkilometer begrenzt. Als sie erstmals geblitzt wurde, fuhr sie 63 Stundenkilometer zu schnell. Etwa eine Minute später wurde sie cirka zwei Kilometer weiter auf der gleichen Fahrspur erneut geblitzt, diesmal 56 Stundenkilometer zu schnell. Für jeden der gemessenen Geschwindigkeitsverstöße erhielt sie einen extra Bußgeldbescheid, denen sie widersprach. Deshalb fanden vor dem Amtsgericht (AG) - am selben Tag und in identischer Besetzung - zwei Hauptverhandlungen statt. Die Fahrerin erhielt für jeden Tempoverstoß jeweils ein Fahrverbot sowie eine Geldbuße. Dagegen legte sie Beschwerde beim OLG ein.
In Rechtsprechung und Lehre besteht Einigkeit darüber, dass es sich bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen auch im Verlaufe einer Fahrt regelmäßig um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne handelt. Dagegen liegt eine einzige Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit - und damit auch nur eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne - ausnahmsweise dann vor, wenn die einzelnen Verstöße einen derart unmittelbaren zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang aufweisen, dass sich der besagte Vorgang bei natürlicher Betrachtung auch für einen unbeteiligten Dritten als einheitliches, zusammengehöriges Tun darstellt.
Die beiden hier in Rede stehenden Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden in einem derart engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang und ohne erkennbare Veränderung der für die subjektive Tatseite relevanten Umstände - gleiche Autobahn, gleiche Fahrspur, gleiche Geschwindigkeitsbegrenzung, gleichbleibende Geschwindigkeit, minimaler Abstand der Messungen - begangen, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als eine einheitliche Tat im sachlich-rechtlichen Sinn - und damit in jedem Fall auch im verfahrensrechtlichen Sinn - anzusehen seien.
Dem zweiten Urteil stehe deshalb in vorliegender Sache das von Anfang an bestehende Verfahrenshindernis der anderweitigen Verfolgung derselben Tat entgegen und sei deshalb aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Ergänzend wies der Senat darauf hin, dass in dem Parallelverfahren, welches zuerst gegen die Betroffene eingeleitet und geführt wurde, das Verfahrenshindernis der Doppelverfolgung nicht bestehe.