20 Prozent Abzug bei Messung durch Nachfahren
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- Erstellt am Freitag, 23. Oktober 2009 09:40
Bei Geschwindigkeitsermittlungen durch Nachfahren mit ungeeichtem Tachometer sind die Oberlandesgerichte (OLG) hinsichtlich des in Abzug zu bringenden Toleranzwertes uneins. Nach Ansicht des OLG Oldenburg müssen von der anhand des Tachometers des Polizeifahrzeuges ermittelten Geschwindigkeit 20 Prozent abgezogen werden. Das OLG änderte mit seiner Entscheidung ein Urteil des Amtsgerichtes (AG) ab, welches lediglich 14 Prozent in Abzug gebracht hatte (Az.: SS 84/92).
Das Amtsgericht hatte einen Autofahrer wegen vorsätzlichen Überschreitens der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 31 km/h mit einer Geldbuße belegt. Dagegen legte der Fahrer Rechtsbeschwerde ein. Das OLG ändete das Urteil des Amtsgerichts dahin, dass das Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung nur 28 km/h betrug und setzte die Geldbuße entsprechend herab.
Das AG hatte festgestellt hatte, dass der Geschwindigkeitsverstoß des Betroffenen von Polizeibeamten ermittelt worden ist, die ihm über eine Strecke von etwa 600 Metern mit gleichbleibendem Abstand von etwa 100 Metern nachgefahren sind. Dabei haben die Beamten auf ihrem nicht geeichten Tachometer eine Geschwindigkeit von 160 km/h abgelesen. Der Höchstwert des Tachometers des Polizeifahrzeugs war auf 240 km/h ausgelegt. Das AG hat je sieben Prozent von der abgelesenen Geschwindigkeit und vom Tachometerskalenendwert zugunsten des Angeklagten berücksichtigt und ist dabei auf eine ihm zur Last zulegende Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 31 km/h gelangt. Diese Berechnung findet jedoch nur bei einem Teil der Oberlandesgerichte Zustimmung.
Das OLG Oldenburg vertritt demgegenüber - wie andere Oberlandesgerichte auch - seit Jahren die Auffassung, dass eine Differenzierung der Sicherheitsabzüge bezüglich des abgelesenen Wertes und des Tachoendwertes nicht erforderlich ist, wenn im Falle eines nicht justierten Tachometers des nachfahrenden Polizeifahrzeugs vom abgelesenen Geschwindigkeitswert ein Sicherheitsabzug von 20 Prozent erfolgt, weil auf diese Weise auch allen Unzulänglichkeiten des Geschwindigkeitsmessens durch Hinterherfahren Rechnung getragen wird. Da kein Grund ersichtlich war von dieser Berechnung abzuweichen, sah der Senat keinen Anlass seine Rechtsprechung zu ändern. Er hat deswegen die Rechtsbeschwerde zur Sicherung der Einheitlichkeit der Bewertung im hiesigen Bezirk zugelassen.
Der OLG-Senat legte daher bei dem abgelesenen Wert des Tachometers des Polizeifahrzeugs von 160 km/h einen Sicherheitsabschlag von 20 Prozent zugrunde und gelangte auf diese Weise zu einer Änderung der Höhe der vorgeworfenen Geschwindigkeitsübertretung. Die Rechtsfolgen wurden insoweit abgeändert.