Bei Police-Pilot-Systemen reichen fünf Prozent Abzug


Bei der Geschwindigkeitsermittlung mit dem Police-Pilot-System genügt regelmäßig ein Sicherheitsabzug von fünf Prozent der vom Gerät ermittelten Geschwindigkeit, um gerätebedingte Fehler ausschließen zu können. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hervor (Az.: SS 253/92).

Das Amtsgericht (AG) hatte gegen den Angeklagten wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h zu einer Geldbuße verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen erwies sich als nicht begründet. Die Auffassung des AG, bei der Anwendung des "Police Pilot"-Messverfahrens genüge ein Sicherheitsabzug von fünf Prozent von der durch das Gerät ermittelten Geschwindigkeit, war nach Ansicht des OLG aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar hat demgegenüber das OLG Frankfurt für bestimmte Fälle einen weiteren Sicherheitsabzug von drei Prozent für erforderlich erklärt, doch war nicht ersichtlich, dass ein solcher Fall auch hier vorlag. Überdies hat das OLG Frankfurt diese Erwägung nur beiläufig angestellt und seine Entscheidung über ein Urteil, in dem ein Sicherheitswert von fünf Prozent abgezogen worden war, nicht auf das Erfordernis eines höheren Abzugs gestützt. Die Voraussetzungen für eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof (BGH) waren deshalb nicht erfüllt.