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Kreisverkehr beendet Tempobeschränkung
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- Erstellt am Donnerstag, 18. März 2010 10:30
Ist die Höchstgeschwindigkeit durch ein Verkehrsschild beschränkt, das sich kurz vor der Einfahrt eines außerörtlichen Kreisverkehrs befindet, gilt die Beschränkung nach Verlassen des Kreisverkehrs nicht mehr. Das Tempobeschränkung besteht nach Verlassen des Kreisverkehrs nur dann weiter, wenn sich das entsprechende Verkehrsschild dort ein weiteres Mal befindet. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 3.8.2009 hervor (Az.: 24 U 252/09).
Einem Autofahrer, der nach Verlassen des Kreisverkehrs ein davor angeordnetes Tempolimit nicht mehr beachtete, darf, so das OLG, ein schnelleres Fahren nach der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn das Tempolimit nicht durch ein erneut angebrachtes Schild wiederholt wurde.
Nach Auffassung des Gerichts bilde der Kreisverkehr für den einfahrenden Autofahrer eine Zäsur, weil der Kreisverkehr einen eigenen Verkehrsbereich bilde, in welchem der darin befindliche Verkehr Vorfahrt habe. Die Situation sei nicht vergleichbar mit dem Geltungsbereich eines einmal angeordneten Tempolimits bei ununterbrochener Geradeausfahrt auf einer Durchgangsstraße, auch wenn bei deren Befahren Einmündungen oder Kreuzungen passiert werden.
Keine Veranlassung sah das OLG, in der Entscheidung dazu Stellung zu nehmen, ob das geschwindigkeitsbegrenzende Verkehrszeichen 274 generell nur bis zur nächsten Einmündung oder Straßenkreuzung gilt - so das Landgericht Bonn (NZV 2004, 98 ff.). Nach der wohl ganz überwiegenden Ansicht endet der Geltungsbereich des Zeichens 274 nicht ohne weiteres an der nächsten Kreuzung oder Einmündung. Im Normallfall endet die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit erst mit den Zeichen 278-282, auch wenn das Zeichen 274 hinter Kreuzungen und Einmündungen nicht wiederholt wird, was aber mit Rücksicht auf dort einbiegende ortsunkundige Kraftfahrer entsprechend der Verwaltungssollvorschrift trotzdem in der Regel geschieht.
In tempobeschränkten Bereichen, etwa Tempo-30-Zonen, hebt ein Kreisverkehr eine bestehende, übergeordnete Tempobeschränkung nicht auf.