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Bußgeldbescheide bei Beweisführung mit Mängeln angreifbar
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- Erstellt am Montag, 26. Oktober 2009 12:15
Die Polizei und auch andere zuständige Behörden gehen mit den verschiedensten Methoden auf Raser-Jagd. In der Regel handelt es sich bei der eingesetzten Überwachungstechnik um anerkannte und zugelassene Messverfahren. Diese gelten zwar als zuverlässig, doch gibt es immer wieder Ansatzpunkte, die ein erfolgreiches Vorgehen gegen einen Bußgeldbescheid ermöglichen. So hat eine breit angelegte Studie eines Sachverständigenbüros, VUT Sachverständigen GmbH Püttlingen, auf der Basis von 1.810 Bußgeldverfahren ergeben, dass ein großer Teil der Messvorgänge unter Mängeln in der Beweisführung leidet.
Ist der Ablauf einer Messung nicht vollständig dokumentiert, kann auch nicht nachvollzogen werden, ob die Messung an sich korrekt war. Im Bußgeldverfahren hat jeder Betroffene einen Rechtsanspruch darauf, nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten verurteilt zu werden. Hierzu gehört, dass die Vorgaben des Eichgesetzes, die Eichvorschriften und die Zulassungsvorschriften der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) eingehalten werden. Messergebnisse müssen jedoch nicht nur korrekt gewonnen werden, sie müssen auch plausibel nachprüfbar und einem Fahrzeug eindeutig zuzuordnen sein. Die Püttlinger Sachverständigen entdeckten dagegen in 67,5 Prozent von 1.810 untersuchen Fällen technische oder formale Fehler. In 34,8 Prozent der Fälle waren die Mängel sogar derart gravierend, dass der Ablauf der Messung nachträglich nicht hinreichend plausibel nachvollzogen werden konnte. In 5,19 Prozent aller untersuchten Fälle wurde schlichtweg falsch gemessen.
Vor allem bei Handlasermessgeräten - wie dem häufig verwendeten Modell RIEGL FG21-P - kann es vorkommen, dass aus technischen Gründen keine Dokumentation des eigentlichen Messvorgangs zur Verfügung steht, weil mit diesen Geräten keine Fotos gemacht werden. Als Beweismittel dient dann die einfache Anzeige des Messergebnisses. Diese Lücke in der Dokumentation der Messung kann im Verfahren nur durch Aussagen der Messbeamten ausgeglichen werden, so dass das Schicksal des Betroffenen letztlich nur von einer Aussage abhängt. Im Ergebnis bedeutet dies „Behauptung“ vor „Beweis“.
Angesichts solcher Schwächen bei Dokumentation und Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen kann es daher ratsam sein, seinen Bußgeldbescheid durch einen Anwalt prüfen zu lassen. Denn nur ein Anwalt erhält umfassende Akteneinsicht und damit auch Zugriff auf die Messprotokolle und sonstige Beweismittel. Erweist sich die Aktenführung der Behörde als lückenhaft, bestehen für den Betroffenen gute Chancen, an einem Bußgeld vorbeizukommen.
Eine Übersicht über die verschiedenen Messmethoden gibt es hier.