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Tempomessung trotz Verletzung von Messrichtlinien verwertbar


Geschwindigkeitsmessungen können verwertet werden, auch wenn polizeiliche Richtlinien zur Verkehrsüberwachung verletzt wurden. Das gilt zumindest dann, wenn die Ergebnisse ansonsten korrekt gewonnen worden sind, wie einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg zu entnehmen ist (Az.: SS 10/96).

Der Angeklagte fuhr stadtauswärts und wurde dabei mit einem Radargerät mit einer Geschwindigkeit von 82 km/h gemessen. Auf der in Fahrtrichtung gesehen rechten Straßenseite befanden sich mehrere Wohnhäuser sowie eine Schule. Die Entfernung vom Messpunkt zur Ortsausgangstafel betrug rund 100 Meter. Das Amtsgericht (AG) ist  zu der Feststellung gelangt, dass der Fahrer die innerörtlich vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h überschritten hat und verurteilte ihn zu einer Geldbuße und einem Monat Fahrverbot.

Der Betroffenen wandte dagegen ein, dass er nicht hätte verurteilt werden dürfen, da die Messung entgegen den Richtlinien für die Verkehrsüberwachung in einem Abstand von nur 100 Metern vor dem Ortsausgangsschild erfolgt sei. Dieser Auffassung erteilt das OLG eine Absage. Denn der für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten geltende Opportunitätsgrundsatz gestatte es den Verwaltungsbehörden, bei der Verkehrsüberwachung Schwerpunkte zu setzen. Nach Anlage 1 Nr. 1 Abs. 2 der "Richtlinien für die Verkehrsüberwachung durch die Polizei" vom 19.5.1980 dürfen Kontrollen zwar „nicht kurz vor oder hinter geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen durchgeführt werden“ und der „Abstand bis zur Messstelle soll 150 Meter betragen“. Er kann jedoch in begründeten Fällen unterschritten werden, etwa an Gefahrenstellen, Gefahrzeichen oder an Geschwindigkeitstrichtern. Dabei betonen die Richter, dass Messergebnisse, die zwar unter Verstoß gegen diese verwaltungsinterne Richtlinie, ansonsten aber korrekt gewonnen worden sind, keinem Verwertungsverbot unterliegen.

Allerdings dürften Verkehrsteilnehmer die Erwartung hegen, dass sich die Verwaltungsbehörde über die Richtlinien zur Handhabung des Verwaltungsermessens im Einzelfall nicht ohne sachliche Gründe hinwegsetzt. Insoweit können sich solche Richtlinien über Art. 3 Grundgesetz (GG) für den Bürger rechtsbildend auswirken und bei weniger gravierenden Verstößen oder geringer Schuld eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) gebieten. Ob dies der Fall ist, haben die Staatsanwaltschaft und die Gerichte in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen. Die Voraussetzungen für eine Einstellung lagen hier jedoch schon deshalb nicht vor, weil die Messung den Richtlinien entsprochen hat.

Bei der Ausübung des Ermessens, welche Gründe ein Abweichen von der Regel rechtfertigen, dass eine Messstelle nicht im Abstand von unter 150 Meter vor oder hinter geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen erfolgen soll, ist der Polizei und den Straßenverkehrsbehörden jedoch ein weiter Spielraum einzuräumen. Soweit in den Richtlinien eine Messung an Gefahrstellen, Gefahrzeichen und Geschwindigkeitstrichtern ausdrücklich gestattet wird, ist diese Aufzählung lediglich beispielhaft. Darüber hinaus sind als Gefahrenstellen nicht nur Stellen anzusehen, an denen es in der Vergangenheit vermehrt zu Unfällen gekommen ist, sondern auch solche, an denen sich die mit einer überhöhten Geschwindigkeit einhergehende abstrakte Gefahr aufgrund besonderer Umstände zukünftig konkretisieren kann. Dies ist in der Nähe von Schulen regelmäßig der Fall. Ist, wie hier, eine Gefahrenstelle vorhanden, so obliegt es grundsätzlich der Polizei anhand der Gegebenheiten vor Ort zu entscheiden, wo die Messstelle eingerichtet wird. Diese Entscheidung ist von den Gerichten hinzunehmen, soweit nicht ausnahmsweise die Grenze zur Willkür überschritten wird. Anhaltspunkte hierfür waren im vorliegenden Fall nach den für den Senat bindenden Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht zu erkennen.

Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls, in dem entgegen der Regel von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden könnte, lagen ebenfalls nicht vor. Weder wich nach den vom AG festgestellten objektiven Gegebenheiten die Gefährlichkeit des konkreten Verstoßes des Betroffenen von der typischen Gefahrensituation ab, die Anlass für die gesetzlich geregelte innerörtliche Geschwindigkeitsbegrenzung ist, noch war das Maß seines Verschuldens besonders gering. Insbesondere ist Verkehrsteilnehmern beim Befahren einer innerörtlichen Straße vor Erreichen des Ortsausgangsschildes keine sogenannte Messtoleranz einzuräumen. Dass sie eine solche bei der Einfahrt in eine Ortschaft unter Umständen erwarten dürfen, findet seinen Grund darin, dass dadurch möglichen Unwägbarkeiten bei der Einfahrt in eine Zone mit deutlich geringerer Höchstgeschwindigkeit Rechnung getragen werden soll. Bei der Ausfahrt besteht hierfür jedoch kein Anlass.