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Ortsunkundige können bei Tempoverstößen unter Umständen straffrei ausgehen
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- Erstellt am Freitag, 10. Juli 2009 08:05
Wer als Ortsunkundiger nach einem Wendemanöver in die entgegengesetzte Richtung fährt und mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt wird, kann unter Umständen straffrei ausgehen, wenn er auf dem Teilstück zwischen dem Ort des Wendemanövers und dem Aufstellort der Geschwindigkeitsmessanlage noch kein die Geschwindigkeit beschränkendes Verkehrszeichen passiert hat (Az.: 322 Ss 101/00).
Nach den Feststellungen hatte der nicht ortskundige Betroffene die B 214 befahren und dabei sowohl vor einer Ortschaft, in der Ortschaft selbst und bei deren Verlassen jeweils deutlich sichtbar aufgestellte Schilderpaare mit dem Verkehrszeichen 274 passiert und wahrgenommen, durch die die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h begrenzt wurde. Der Betroffene erkannte sodann, dass er sich verfahren hatte, hielt rechts in der Einfahrt eines landwirtschaftlichen Anwesens, wendete und setzte die Fahrt nunmehr in die entgegengesetzte Fahrtrichtung fort. Etwa 100 Meter vor Erreichen eines unmittelbar vor der nächsten Ortschaft aufgestellten Verkehrszeichens, durch das die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h begrenzt wurde, wurde die Geschwindigkeit des vom Betroffenen gefahrenen Pkw mit 100 km/h gemessen. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße verurteilt.
Nach Auffassung des Amtsgerichts hätte der Betroffene bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nach seinem Wendemanöver erkennen können, dass er bei Fortsetzung der Fahrt in Richtung weiterhin einen Bereich der B 214 befuhr, in dem auch für diese Fahrtrichtung die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h galt. Dies ergebe sich aus der geschilderten Örtlichkeit und der Besonderheit, dass der Betroffene durch die im Bereich des Wendepunkts aufgestellten Verkehrszeichen 274 auf eine Fortgeltung der Geschwindigkeitsbeschränkung hingewiesen wurde. Er hätte auch bedenken müssen, dass zumindest in der Praxis Geschwindigkeitsbeschränkungen in aller Regel für beide Fahrtrichtungen eines bestimmten Streckenabschnitts gelten, auch wenn dies gesetzlich nicht zwingend geboten sei. Dies gelte auch dann, wenn keine beidseitige Bebauung vorhanden sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. Mit Erfolg: So tragen die Feststellungen des Amtsgerichts den Schuldspruch wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung nach Ansicht des OLG nicht. Entsprechende Verkehrsschilder waren zwar insgesamt viermal teils einseitig, teils beidseitig über eine Strecke von 2500 Metern aufgestellt, zuletzt unmittelbar vor dem Wendepunkt des Betroffenen im Bereich der Hofeinfahrt. Zum Zeitpunkt der Messung hatte der Betroffene nach dem Wenden jedoch noch kein Verkehrszeichen 274 passiert. Als Ortsunkundiger musste der Betroffene auch nicht wissen, dass auch in der Gegenrichtung in dem gesamten Bereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch mehrfach aufgestellte Verkehrszeichen auf 70 km/h begrenzt war. Aus der im Urteil geschilderten Örtlichkeit brauchte der Betroffene auch nicht auf eine Geschwindigkeitsbeschränkung zu schließen.
Schließlich musste der Betroffene auch nicht aufgrund des Umstandes, dass er auf der Hinfahrt eine Geschwindigkeitsbeschränkung passierte, davon ausgehen, dass eine solche auch für die Gegenrichtung angeordnet sein würde. Zwar mag in der Praxis häufig eine Geschwindigkeitsbeschränkung für beide Richtungen eines Streckenabschnitts gelten; wobei sich die Streckenabschnitte mit beschränkter Geschwindigkeit für die gegenläufigen Fahrtrichtungen keineswegs decken müssen. Umstände, die eine Geltung der Geschwindigkeitsbeschränkung für beide Fahrtrichtung hier auch für einen Ortsunkundigen nahegelegt hätten, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Die vom Senat vorgenommene Prüfung ergab daher, dass der Betroffene vom Vorwurf der fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung freizusprechen war. Das Urteil wurde aufgehoben.