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Beharrliche Pflichtverletzung ist genau zu prüfen
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- Erstellt am Mittwoch, 01. Juli 2009 07:35
Begeht ein Betroffener eine Geschwindigkeitsüberschreitungen von 23 km/h, kann er zumindest dann nicht auf ein Absehen vom Fahrverbot hoffen, wenn bereits vier Voreintragungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen um 23, 34, 23 und 36 km/h vorliegen. Das hat das Kammergericht Berlin per Beschluss klargestellt (Az.: 2 Ss 193/06 - 3 Ws (B) 429/06).
Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit einen Bußgeldbescheid über 50,00 Euro erlassen und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, mit seinem PKW in den späten Abendstunden des 1. November 2005 die Landsberger Chaussee stadtauswärts mit einer Geschwindigkeit von 73 km/h befahren und damit die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h überschritten zu haben. Auf den Einspruch des Betroffenen hin hat ihn das Amtsgericht zu einer Geldbuße von 100,00 Euro verurteilt. Von der Verhängung des im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbots hat das Amtsgericht abgesehen. Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt die Amtsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie beanstandet, dass das Amtsgericht kein Fahrverbot angeordnet hat.
Das Amtsgericht ist zwar ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass dem Betroffenen kein grober Verstoß im Sinne von § 25 Abs. 1 StVG vorgeworfen werden kann. Rechtlichen Bedenken unterliegt jedoch die Begründung, mit der das Amtsgericht eine beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers durch den Betroffenen abgelehnt hat. Beharrlich begangen sind Pflichtverletzungen, die ihrer Art oder den Umständen nach nicht bereits zu den objektiv oder subjektiv groben Zuwiderhandlungen zählen, durch deren wiederholte Begehung der Täter aber zeigt, dass ihm die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung und notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlen.
So ist in der Regel ein Fahrverbot zu verhängen, wenn gegen den Betroffene wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h innerhalb des letzten Jahres eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht. Bei Verstößen von ähnlich starkem Gewicht kann von der Verhängung eines Fahrverbotes nur unter den Voraussetzungen abgesehen werden, die auch bei Vorliegen des in der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) normierten Regelfalles ein Absehen rechtfertigen würden. Diesen Grundsätzen trägt das angefochtene Urteil jedoch nicht hinreichend Rechnung, da der Betroffene verkehrsrechtlich nicht unerheblich in Erscheinung getreten ist. Der Verkehrszentralregisterauszug enthält vier Eintragungen wegen zwischen dem 14. März 2003 und dem 19. November 2004 begangener Geschwindigkeitsüberschreitungen von 23, 34, 23 und 36 km/h. Die der letztgenannten Entscheidung zugrunde liegende Tat wurde am 19. November 2004 begangen; die Entscheidung ist seit dem 1. Februar 2005 rechtskräftig. Am 1. November 2005 beging der Betroffene die ihm im vorliegenden Verfahren zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung von 23 km/h.
Angesichts dieser Umstände bedarf die Prüfung der Frage, ob ein beharrlicher Verstoß vorliegt, eingehender Erörterung, weil die Grenze des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKat V nur geringfügig um drei km/h unterschritten ist und der Betroffene in dem Zeitraum davor weitere rechtskräftig festgestellte erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen hat. Diesen Ansprüchen genügen die Urteilsgründe nicht. Sie verdeutlichen vielmehr, dass der Tatrichter allein auf die Nichterfüllung des Regelbeispiels des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV abgestellt und deswegen das Vorliegen eines beharrlichen Verstoßes abgelehnt hat. Denn die Begründung für ein Absehen vom Fahrverbot beschränkt sich auf die Aufzählung der Voreintragungen und die Mitteilung, dass zwischen dem letzten Verstoß, der mit 23 km/h unterhalb der Schwelle des § 4 Abs. 2 Satz2 BKatV gelegen habe, und dem vorliegenden ein Zeitraum von etwa einem Jahr lag. Daraus wird in dem angefochtenen Urteil ohne weitere Begründung der Schluss gezogen, dass sich der Verstoß als nicht derart „grob und beharrlich" erweise, dass nur noch ein Fahrverbot den Betroffenen zur Einsicht bringen könne. Dem folgte der Senat nicht, weshalb die Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben war.