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Toleranzabschlag bei Messung auf weichem Untergrund


Wird ein Geschwindigkeitsmessgerät auf einem weichen Untergrund wie dem Seitenstreifen der Autobahn aufgestellt, muss ein zusätzlicher Toleranzabschlag von mindestens 1 km/h auf die gemessene Geschwindigkeit vorgenommen werden. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Waiblingen hervor.

Der Betroffene war geblitzt worden. Dabei hatte die Polizei zur Geschwindigkeitskontrolle ein Messgerät aufgestellt, das nach dem Lichtschrankenmessverfahren arbeitet. Im Messprotokoll hatte der Messbeamte jedoch nicht dokumentiert, ob das Messgerät auf festem Untergrund oder eventuell auf erdigem Untergrund - wie dem Grünstreifen der Autobahn - aufgebaut wurde. Der Anwalt des Betroffenen wandte daher ein, dass das Messergebnis nicht stimmen könne, weil sich bis zur Messung des Fahrzeugs seines Mandanten die Lage des Sensorkopfes gegenüber dem Anfangszustand der Messung, der protokolliert wurde, durch das Einsinken des Standbeins in den weichen Untergrund verändert habe. Diese Beanstandung des Verteidigers hatte Erfolg.

Ein vom Richter beauftragter Gutachter stellte fest, dass ohne genaue Angaben im Messprotokoll zu den Aufstellbedingungen des Messgerätes eine leichte Veränderung des Einseitensensors während der Messung nicht auszuschließen ist. Zum Ausgleich dieser Fehlermöglichkeit sei daher ein weiterer Toleranzabschlag von 1 km/h gerechtfertigt. Denn nur wenn zweifelsfrei feststeht, dass das Messgerät auf fester Fahrbahnoberfläche aufgebaut wurde, kann eine Veränderung der Lage des Sensorkopfes ausgeschlossen werden.