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Interview: Verkehrsrechtler Demuth zu Messverfahren


straffrei-mobil.de: Was sind typische Situationen, die auf eine unzuverlässige Radar- oder Lasermessung hinweisen?

Rechtsanwalt Christian Demuth: Es gibt keine typischen Situationen. Eine höhere Wahrscheinlichkeit für eine unzuverlässige Messung gibt es bei hohem Verkehrsaufkommen. Hier besteht schnell das Risiko einer Fehlzuordnung des Messwertes, d.h. der Messwert wurde in Wirklichkeit durch ein anderes Fahrzeug gebildet. Bei Laserpistolen ist gerade auf größere Entfernungen wichtig, dass das Fahrzeug als Einzelfahrzeug ins Visier genommen wurde, bei Radarmessungen kann es vorkommen, dass ein anderes als das fotografierte Fahrzeug die Messung auslöst.

Ja, auch Blitzgeräte können irren. Es kann durch Reflexionen zu einer Fehlmessung kommen. Bei mobilen Blitzern muss daher jeder Messvorgang zusätzlich von geschulten Messbeamten aufmerksam beobachtet werden. Die Gerätehersteller nennen dies den aufmerksamen Messbetrieb. Bei Abstandsmessungen kann es zu Verwechslungen von Fahrzeugen kommen. Problematisch kann es auch werden, wenn bei Lichtschrankenmessungen zwei Fahrzeuge gleichzeitig im Messbereich sind.

Messungen mit gültig geeichten Geräten, die von der PTB (Physikalisch-Technische-Bundesanstalt) zugelassen sind, werden, abgesegnet durch obergerichtliche Rechtsprechung, per se als zuverlässige Verfahren angesehen. Aber nur solange das Geräte auch richtig aufgestellt und bedient wird. Die Einhaltung dieser Voraussetzung muss die Behörde beweissicher dokumentieren. Und hier hapert es häufig, wie die Untersuchung der VUT-Sachverständigengesellschaft an über 1800 Bußgeldvorgängen gezeigt hat.

Zwar sind nur insgesamt 6 % der Messungen von vorneherein als so fehlerhaft anzusehen, dass erst gar kein Bußgeldbescheid hätte erlassen werden dürfen. Doch bei ca. 60 % aller Fälle lässt die Qualität der Beweisführung zu wünschen übrig. Dies eröffnet einem Anwalt des Betroffenen die Chance, Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Messung zu begründen. Denn wie im Strafrecht, in dem der rechtstaatliche Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ gilt, so gilt auch im Bußgeldverfahren: Im Zweifel für den Betroffenen.

straffrei-mobil.de: Wie kann ich bei Lasermessungen sicher sein, dass auch wirklich mein Fahrzeug erfasst wurde?

Rechtsanwalt Christian Demuth:
Man kann sich nie wirklich sicher sein. Besonders wenn noch andere Fahrzeuge in der Nähe waren. Hier kann nicht mal eine Auswertung der Fallakte letzte Klarheit schaffen. Weil bei dieser Form der Messung mit Laserpistolen kein Foto gemacht wird, liegen als Beweismittel bloß die simple Protokollierung des Messwertes und knappe Angaben im Messprotokoll vor, die die Beamten in ein Formblatt eintragen. Viele Details des Messvorgangs können dann nur durch die Aussagen der Zeugen, sprich der Polizeibeamten rekonstruiert werden. Eine eigentliche Dokumentation des Messergebnisses steht nicht zur Verfügung. Zugespitzt gesagt, gilt dann „Behauptung vor Beweis“. Und welcher Polizeibeamte gibt schon gerne zu, wenn er einen Fehler gemacht hat. Das entspricht nicht gerade hohen rechtsstaatlichen Ansprüchen, bei denen doch jeder Betroffene ein direkt aus dem verfassungsmäßig verankerten Rechtsstaatsprinzip abgeleitetes Recht darauf hat, nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten belangt zu werden. Das hat so schon der Bundesgerichtshof postuliert. Einen mutigen Herforder Amtsrichter hatte dies konsequenterweise dazu gebracht, von einer Verurteilung der Auto- und Motorradfahrer abzusehen, die mit Laserpistolen gemessen worden waren. Der Gesetzgeber ist aufgerufen, einen hohen Qualitätsstandard in der Beweissicherung bei Verkehrsüberwachungsmaßnahmen sicherzustellen. Dazu gehört, dass Beweismittel mit bloßer Anzeige des Messergebnisses, d.h. ohne bildliche Dokumentation des Messvorgangs, nicht mehr zugelassen werden. Darunter fallen insbesondere die herkömmlichen Messverfahren mit Laserpistolen.

Ganz sicher, dass sein Fahrzeug nicht gemeint sein konnte, war allerdings der Fahrer eines Kleinwagens der Marke Smart, der auf der Autobahn laut Bußgeldbescheid mit über 170 km/h geblitzt worden sein sollte. Drei Monate Fahrverbot hätten angestanden. Da das Fahrzeug nicht frisiert war und nicht mehr als 135 km/h hergabkonnte die Behörde recht schnell überzeugt werden, dass der Bußgeldbescheid zurückzunehmen war.

straffrei-mobil.de: Wie kann ich sicherstellen, dass ich der Fahrer war?

Rechtsanwalt Christian Demuth:
Sollte man das nicht eigentlich wissen? Bei Kennzeichenanzeigen wird in der Regel zunächst der Halter des Fahrzeugs befragt. Dann kann die Qualität des gefertigten Frontfotos von entscheidender Bedeutung sein. In etwa 15 % der Fälle sind die Bilder qualitativ oder aufgrund sonstiger Faktoren nicht hinreichend für eine Fahreridentifizierung geeignet. Solche Verfahren sind dann einzustellen. Hier kann der einen Fehler machen, der sich voreilig als Fahrer bekennt und sich so einer guten Chance beraubt, schadlos aus der Sache rauszukommen.

straffrei-mobil.de: Wie sollte ich mich im Vorfeld des Bußgeldbescheides verhalten?

Rechtsanwalt Christian Demuth:
Wenn man geblitzt oder gemessen wurde, bleibt erstmal die Post von der Bußgeldstelle abzuwarten. In der Regel bekommt der Halter einen Anhörungsbogen. Benennt dieser den Fahrer nicht, wird die Behörde herausfinden wollen, wer gefahren ist. Dazu steht ihr die Möglichkeit zu, einen Abgleich des Fahrerfotos mit dem vom Halter im Passregister beim Einwohnermeldeamt hinterlegten Foto vorzunehmen oder aber einen Beamten zum Zwecke des Lichtbildabgleichs zum Halter nach Hause oder in die Firma zu schicken. Dieser befragt nicht selten auch Familienangehörige, Nachbarn oder Arbeitskollegen, denen man natürlich nach Möglichkeit sagen sollte, dass sie zu keinerlei Angaben verpflichtet sind.

straffrei-mobil.de:
Wie kann ich mich wehren, wenn bereits ein Bußgeldbescheid vorliegt?

Rechtsanwalt Christian Demuth: Der erste Schritt ist, dass innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des Bescheides Einspruch eingelegt wird. Am besten übergibt man den Bescheid gleich einem Anwalt, denn nur dieser kann auch den zweiten Schritt gehen, nämlich Akteneinsicht anfordern. Bei nicht vollständiger Aktenführung wird der Anwalt auf die Vorlage der entsprechenden Beweismittel drängen.

Letztlich ist es eine für jeden Betroffenen selbst zu treffende Abwägung, ob man sich gegen einen drohenden Bußgeldbescheid zur Wehr setzen möchte. Eine Erfolgsgarantie gibt es nicht und die Kosten können recht hoch werden. Weniger überlegen da meistens schon die Verkehrsteilnehmer, die eine Rechtschutzversicherung haben (Verkehrsrechtsschutz gibt es ab ca. 5 € im Monat) oder bei denen es um den Führerschein geht. Aussichtslos ist dieses Unterfangen nie.

Rechtsanwalt Christian Demuth, Düsseldorf, beschäftigt sich insbesondere mit Verkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht