Fehlerquellen
Fehler bei Radarmessungen verfälschen Werte
- Details
- Erstellt am Dienstag, 24. Februar 2009 15:21
Bei allen Radarmessungen, bei denen Reflektoren im Messfoto zu erkennen sind, sollte immer eine Prüfung des gesamten Beweisfilms durch einen Gutachter vorgenommen werden, um Fehlmessungen ausschließen zu können. Darauf hat die auf Verkehrsmesstechnik spezialisierte Sachverständigengesellschaft VUT GmbH hingewiesen, die mit Anwälten bei der Verteidigung in Verkehrsbußgeldsachen kooperiert.
Kann bei der Prüfung und Auswertung des kompletten Messfilms festgestellt werden, dass auf einem Bild kein Fahrzeug, aber eine abgeschlossene Messwertbildung zu sehen ist, handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine Reflexions-Fehlmessung. Dies wiederum ist der sichere Beleg für eine Reihe von Fehlern bei der Durchführung der Messung, wobei davon ausgegangen werden kann, dass der Messbetrieb entgegen der Vorgaben des Gerätehersteller durchgeführt wurde. Denn andernfalls wäre ein solches offensichtlich fehlerhaftes Mess-Bild als Auffälligkeit im Messprotokoll vermerkt worden. Dies zöge nach sich, dass bei folgenden Messungen die Reichweite hätte reduziert werden müssen.
Bei Bildern, auf denen kein Fahrzeug zu erkennen ist, die jedoch eine abgeschlossene Messwertbildung aufzeigen, ist davon auszugehen, dass der Auswerter des Messfilms nicht richtig reagiert hat, da keines der Bilder des betreffenden Messfilms zur Anzeige hätte kommen dürfen. Zudem hätte die Messstelle von einer weiteren Nutzung ausgeschlossen werden müssen. Geschieht dies nicht, kann davon ausgegangen werden, dass die an der Messung und der weiteren Bearbeitung beteiligten Personen nicht mit der gebotenen Sorgfalt und Sachkenntnis gearbeitet haben.
Ein solcher Fall kann nur noch eingestellt werden. Denn jeder Betroffene im Bußgeldverfahren hat einen aus Verfassungsrecht abgeleiteten Anspruch darauf, nur aufgrund „ordnungsgemäß gewonnener“ Messergebnisse belangt zu werden. Bestehen Zweifel an der zuverlässigen Ermittlung des Messergebnisses, darf der Betroffenen nicht aufgrund dieses Messergebnisses belangt werden.
Auch bei den gebräuchlichen modernen Radarmessgeräten wie dem TRAFFIPAX Speedophot oder dem MULTANOVA 6F sind Messwertbeeinflussungen durch unterschiedlichste Faktoren möglich. Je nach Intensität des Radarstrahls sind bei vorhandenen ungünstig positionierten Reflektoren Reflexionen, Knickstrahlreflexionen oder Doppelreflexionen möglich. Diese können dazu führen, dass Geschwindigkeiten aufaddiert oder sogar verdoppelt werden; bei besonders ungünstigen Konstellationen ist es sogar möglich, dass die Geschwindigkeit eines anderen Fahrzeugs angezeigt wird.
Daher müssen Störfaktoren durch die Einhaltung eines durchgängig aufmerksamen Messbetriebes durch das Messpersonal während der Messkampagne und der Fertigung von Messfotos ausgeschlossen werden. Erfahrungsgemäß bestätigen jedoch die Behörden beziehungsweise die Personen, die für die betreffende Geschwindigkeitsmessung verantwortlich zeichneten, grundsätzlich, dass die Messung in Ordnung war. Die Folge ist, dass der Zeugenbeweis in der Regel wenig bringt und zum Beweis der Mängel einer Geschwindigkeitsmessung nur ein Sachverständigengutachten in Betracht kommt.
Die Kosten eines notwendigen Sachverständigengutachtens werden in der Regel von der Rechtsschutzversicherung übernommen. Wer als Betroffener nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, sollte die Kostenfrage vor Einholung eines privaten oder gerichtlichen Sachverständigengutachtens mit dem Verteidiger klären, da es bei einem solchen Gutachten nicht selten um einen vierstelligen Betrag geht.