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Donnerstag, 18. März 2010 um 11:30 |
Ist die Höchstgeschwindigkeit durch ein Verkehrsschild beschränkt, das sich kurz vor der Einfahrt eines außerörtlichen Kreisverkehrs befindet, gilt die Beschränkung nach Verlassen des Kreisverkehrs nicht mehr. Das Tempobeschränkung besteht nach Verlassen des Kreisverkehrs nur dann weiter, wenn sich das entsprechende Verkehrsschild dort ein weiteres Mal befindet. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 3.8.2009 hervor (Az.: 24 U 252/09).
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Montag, 26. Oktober 2009 um 13:15 |
Die Polizei und auch andere zuständige Behörden gehen mit den verschiedensten Methoden auf Raser-Jagd. In der Regel handelt es sich bei der eingesetzten Überwachungstechnik um anerkannte und zugelassene Messverfahren. Diese gelten zwar als zuverlässig, doch gibt es immer wieder Ansatzpunkte, die ein erfolgreiches Vorgehen gegen einen Bußgeldbescheid ermöglichen. So hat eine breit angelegte Studie eines Sachverständigenbüros, VUT Sachverständigen GmbH Püttlingen, auf der Basis von 1.810 Bußgeldverfahren ergeben, dass ein großer Teil der Messvorgänge unter Mängeln in der Beweisführung leidet.
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Dienstag, 20. Oktober 2009 um 10:10 |
Geschwindigkeitsmessungen können verwertet werden, auch wenn polizeiliche Richtlinien zur Verkehrsüberwachung verletzt wurden. Das gilt zumindest dann, wenn die Ergebnisse ansonsten korrekt gewonnen worden sind, wie einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg zu entnehmen ist (Az.: SS 10/96).
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Freitag, 10. Juli 2009 um 09:05 |
Wer als Ortsunkundiger nach einem Wendemanöver in die entgegengesetzte Richtung fährt und mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt wird, kann unter Umständen straffrei ausgehen, wenn er auf dem Teilstück zwischen dem Ort des Wendemanövers und dem Aufstellort der Geschwindigkeitsmessanlage noch kein die Geschwindigkeit beschränkendes Verkehrszeichen passiert hat (Az.: 322 Ss 101/00).
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Mittwoch, 01. Juli 2009 um 08:35 |
Begeht ein Betroffener eine Geschwindigkeitsüberschreitungen von 23 km/h, kann er zumindest dann nicht auf ein Absehen vom Fahrverbot hoffen, wenn bereits vier Voreintragungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen um 23, 34, 23 und 36 km/h vorliegen. Das hat das Kammergericht Berlin per Beschluss klargestellt (Az.: 2 Ss 193/06 - 3 Ws (B) 429/06).
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