Gericht muss bei Tempoverstoß Augenblicksversagen prüfen
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- Erstellt am Montag, 06. Juli 2009 10:34
Wenn der Betroffene eine Geschwindigkeitsbeschränkung übersieht, muss sich das Gericht mit der Möglichkeit eines Augenblicksversagens auseinandersetzen. Tut es dies nicht, ist das Urteil nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) regelmäßig aufzuheben (Az.: 3 Ss OWi 276/03).
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer verhängt, da der Betroffene eingeräumt hatte, am 13.02.2002 um 10.52 Uhr auf der BAB 2 in Fahrtrichtung Dortmund die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h überschritten zu haben. Da die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Verkehrsradargerät Typ MU VR6F ermittelt wurde, wurde ein Toleranzwert in Höhe von 5 km/h in Abzug gebracht. Die ermittelte Geschwindigkeitsüberschreitung beläuft sich daher auf 47 km/h.
Der Betroffene hat den Verkehrsverstoß eingeräumt und als einmaliges Versehen dargestellt. Nach eigener Einlassung verfügt der als Strafverteidiger tätige Betroffene über eine 40-jährige Fahrpraxis mit einer Fahrleistung von jeweils 35.000 km in den letzten 25 Jahren. Bei dem Vorfall vom 13. Februar 2002 habe der nicht verkehrsrechtlich vorbelastete Betroffene die Geschwindigkeits-Beschilderung nach eigenen Angaben schlichtweg übersehen. Ein Fahrverbot würde für den Betroffenen zudem eine besondere Härte darstellen. Als überregional tätiger Strafverteidiger sei der Betroffenen auf die Nutzung seines Pkw angewiesen. Er müsse gegebenenfalls mehrmals täglich zu verschiedenen Gerichten oder Justizvollzugsanstalten fahren, so dass er nicht auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen könne. Ein Fahrer sei für die zum Teil spontan anzutretenden Fahrten nicht zu finden. Aufgrund seiner starken beruflichen Belastung könne der Betroffene auch nicht länger als zwei Wochen Urlaub machen.
Der Betroffene richtete sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen das Urteil, indem er zutreffend rügte, dass das Amtsgericht sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob das festgestellte Fehlverhalten eine grobe Pflichtverletzung im Sinne von § 25 StVG darstellt, die die Verhängung des Fahrverbots gebietet. Ausweislich ist das Gericht von der als wahr unterstellten Einlassung des Betroffenen ausgegangen, er habe ,,die Geschwindigkeitsbeschränkung schlichtweg übersehen" und auch sonstige darauf hinweisende Umstände seien nicht vorhanden gewesen. Danach bestand die Möglichkeit, dass es sich bei dem Verkehrsverstoß um ein auf einfacher Fahrlässigkeit beruhendes Augenblicksversagen gehandelt haben könnte, das noch nicht den Vorwurf besonders verantwortungslosen Verhaltens begründet. In diesem Falle hätte es dem Gericht oblegen, im Rahmen einer Gesamtabwägung anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, ob das gesamte Tatbild von dem erfahrungsgemäß vorkommenden Durchschnittsfall so gravierend abweicht, dass ein Fahrverbot unangemessen wäre. Dies hatte das Gericht jedoch versäumt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte daher zumindest vorläufig Erfolg und führte zur Aufhebung des Urteils nebst den zugrunde liegenden Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Minden.
Informationen zu diesem Thema gibt es auch auf der Internetseite von Christian Demuth, Rechtsanwalt aus Düsseldorf, der vor allem in den Bereichen Verkehrsstrafrecht und Verkehrsrecht tätig ist