Kein Fahrverbot beim Übersehen eines Ortseingangsschildes
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- Erstellt am Mittwoch, 08. April 2009 09:53
Sonntags auf der Landstraße: Das Auto schnurrt durch die Kurven. Man kommt zügig voran. Plötzlich ein roter Blitz. Wenige Wochen später erhält der erstaunte Fahrer von der Straßenverkehrsbehörde einen Bußgeldbescheid, aus dem hervorgeht, dass er mit doppelt so hoher Geschwindigkeit wie erlaubt unterwegs gewesen sein soll. Zudem soll er den Führerschein abgeben, da er sich innerhalb geschlossener Ortschaften hat blitzen lassen. Muss man so etwas hinnehmen?
Nein, muss man nicht. Hat der Fahrer ein Ortseingangsschild übersehen, kann dies ein sogenanntes Augenblicksversagen begründen. Wird das Augenblicksversagen nachvollziehbar und beweisbar begründet, müssen Bußgeldstelle oder Gericht eine Ausnahme von der Verhängung eines Fahrverbots machen. Damit ein Fahrverbot verhängt werden kann , muss dem Regelverstoß in subjektiver und objektiver Hinsicht ein grob fahrlässiges Verschulden des Fahrers zugrunde liegen. Beim Übersehen eines Ortseingangsschildes ist dies nicht der Fall. Durch die bloße Behauptung des Betroffenen, er habe das Ortseingangsschild übersehen, werden sich Bußgeldstelle oder Richter jedoch nicht umstimmen lassen. Vielmehr muss feststehen, dass das Übersehen des Ortseingangsschild nicht bereits selbst grob fahrlässig war.
Ein Augenblicksversagen ist etwa dann denkbar, wenn das Ortseingangsschild schwer erkennbar war oder der innerörtliche Charakter des „Tatortes“ nicht für jedermann erkennbar war. Ein Augenblicksversagen kann daher in solchen Fällen angenommen werden, in denen das Ortseingangsschild nicht unmittelbar im Bereich der bebauten Ortslage steht oder im Bereich der „Radarfalle“ aufgrund lückenhafter Bebauung der Eindruck einer außerörtlichen Straße erweckt wurde. Auch bei „Wohn- und Industriebebauung oder in kurzen Abständen links und rechts von der Straße vorhandenen Bushaltestellen“ drängt sich nach der Rechtsprechung die Erkennbarkeit einer innerörtlichen Straße noch nicht auf.
In solchen Fällen wird dem Fahrer kein grobes Verschulden für die Geschwindigkeitsüberschreitung angelastet werden können. Dem Regelverstoß liegt lediglich eine einfache Fahrlässigkeit zugrunde, so dass ein Fahrverbot nach § 25 StVG nicht verhängt werden darf. Der Betroffene kommt dann verhältnismäßig glimpflich mit einer Geldbuße und Punkten in der Flensburger Verkehrssünderkartei davon. Anders sieht es natürlich aus, wenn der Betroffene in der Nähe des „Tatortes“ wohnt und zumindest ortskundig ist.
Alle Fahrverbote für Tempo-Verstöße finden Sie in unserer Fahrverbote-Tabelle.