Auch bei Tempo 30 kann es Augenblicksversagen geben


Die Anordnung eines Fahrverbots setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Fahrer seine Pflichten im Straßenverkehr nicht nur objektiv sondern auch subjektiv grob pflichtwidrig verletzt hat. Bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten - z.B. bei einer Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit um 31 km/h und mehr im Ort oder dem Überfahren einer mehr als einer Sekunde auf Rot stehenden Ampel - sind diese Voraussetzungen und damit die Verhängung eines Fahrverbotes bereits von Gesetzes wegen erfüllt ( Regel-Fahrverbot). Wenn aber vom Betroffenen Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden, dass der Verstoß Ausnahmecharakter hat und die Verhängung eines Fahrverbotes daher nicht  erforderlich ist, darf das Gericht nicht ohne weiteres ein Fahrverbot verhängen, sondern muss sich mit diesen Ausnahmegründen befassen.

Dabei geht es um die Frage, ob die objektiv feststehende grobe Pflichtverletzung,  z.B. eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung,  dem Betroffenen ausnahmsweise subjektiv nicht vorwerfbar ist. Die subjektive Vorwerfbarkeit des Verstoßes kann dann fehlen, wenn der konkrete Verkehrsverstoß auch von einem sorgfältigen und pflichtbewussten Fahrer nicht immer vermieden werden kann.

Wenn ein Betroffener zum Beispiel aussagt, er habe ein Schild „Tempo-30“ übersehen, weil er in Gedanken an einen bevorstehenden schwierigen Geschäftstermin gewesen sei, muss der Richter prüfen, ob dem Betroffenen diese Einlassung zu widerlegen ist. Wenn nicht, muss er anhand konkreter Umstände prüfen, ob dem Betroffenen trotzdem der Vorwurf einer groben Pflichtverletzung zu machen ist oder seine Unkenntnis von der Geschwindigkeitsbeschränkung auf eine grob pflichtwidrige Vernachlässigung der gebotenen Aufmerksamkeit zurückzuführen ist. 

So hat das Tatgericht beispielsweise zu prüfen, wie die Tempo-30-Zone eingerichtet war und ob der Betroffene erkennen konnte, dass er sich in einer verkehrsberuhigten Zone befand. Dazu gehören Feststellungen, ob eine beidseitige mehrfache Beschilderung vorhanden war und gegebenenfalls durch bauliche Maßnahmen zusätzlich auf die Beschränkung hingewiesen wurde. Auch ob möglicherweise die Art der Bebauung den Schluss auf eine Tempo-30-Zone zugelassen hat und ob der Betroffene die Fahrstrecke kennt oder möglicherweise zum ersten Mal befahren hat, sind notwendige Feststellungen, die das Gericht zu treffen hat, wenn die Einlassung des Betroffenen, es habe ein Augenblicksversagen vorgelegen, widerlegt werden soll.
(Der Beitrag nimmt Bezug auf OLG Hamm, Beschl. v. 19.04.2007, 1 Ss OWi 8/07)