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Montag, 06. Juli 2009 um 11:34 |
Wenn der Betroffene eine Geschwindigkeitsbeschränkung übersieht, muss sich das Gericht mit der Möglichkeit eines Augenblicksversagens auseinandersetzen. Tut es dies nicht, ist das Urteil nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) regelmäßig aufzuheben (Az.: 3 Ss OWi 276/03).
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Mittwoch, 08. April 2009 um 10:53 |
Sonntags auf der Landstraße: Das Auto schnurrt durch die Kurven. Man kommt zügig voran. Plötzlich ein roter Blitz. Wenige Wochen später erhält der erstaunte Fahrer von der Straßenverkehrsbehörde einen Bußgeldbescheid, aus dem hervorgeht, dass er mit doppelt so hoher Geschwindigkeit wie erlaubt unterwegs gewesen sein soll. Zudem soll er den Führerschein abgeben, da er sich innerhalb geschlossener Ortschaften hat blitzen lassen. Muss man so etwas hinnehmen?
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Donnerstag, 04. September 2008 um 17:44 |
Die Anordnung eines Fahrverbots setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Fahrer seine Pflichten im Straßenverkehr nicht nur objektiv sondern auch subjektiv grob pflichtwidrig verletzt hat. Bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten - z.B. bei einer Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit um 31 km/h und mehr im Ort oder dem Überfahren einer mehr als einer Sekunde auf Rot stehenden Ampel - sind diese Voraussetzungen und damit die Verhängung eines Fahrverbotes bereits von Gesetzes wegen erfüllt ( Regel-Fahrverbot). Wenn aber vom Betroffenen Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden, dass der Verstoß Ausnahmecharakter hat und die Verhängung eines Fahrverbotes daher nicht erforderlich ist, darf das Gericht nicht ohne weiteres ein Fahrverbot verhängen, sondern muss sich mit diesen Ausnahmegründen befassen.
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Donnerstag, 28. August 2008 um 18:07 |
Übersieht oder verwechselt man eine Verkehrsanordnung kann leichte Fahrlässigkeit vorliegen. Dann kann das Gesetz verständnisvoll sein und ermöglicht dem Richter auf die Verhängung eines Fahrverbotes zu verzichten. Voraussetzung ist, dass sich die missachtete Verkehrsandordnung nicht jedermann aufgedrängt und die eigene Fehlleistung nicht aus sonstigen Gründen grob fahrlässig ist.
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