Fahrverbot bei langer Verfahrensdauer nur im Einzelfall
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- Erstellt am Freitag, 18. September 2009 09:30
Ob bei langer Verfahrensdauer ein Fahrverbot trotzdem noch gerechtfertig sein kann, ist eine Frage der besonderen Umstände des Einzelfalls, befand das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Aktenzeichen: 2 Ss OWi 828/08).
Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht (AG) Lüdenscheid am 19. März 2009 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 55 km/h in Tateinheit mit fahrlässigem Nichteinhalten des erforderlichen Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug - weniger als 2/10 des halben Tachoabstandes - zu einer Geldbuße in Höhe von 300 Euro verurteilt. Darüber hinaus wurde ein Fahrverbot von drei Monaten angeordnet. Gegen das Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde beim OLG Hamm ein. In seiner Begründung rügte er die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes, da die Urteilsverkündung und zumindest wesentliche Teile der öffentlichen Sitzung nicht öffentlich stattgefunden hätten.
Tatsächlich leuchtete während eines Teiles der Verhandlung vor dem AG und vor allem während der Urteilsverkündung am Verhandlungssaal der rote nicht-öffentlich-Hinweis, was der Richter - auf seinem Pult befand sich der Schalter - nicht bemerkte. Das OLG hob deshalb wegen Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG zurück. Bezüglich des Fahrverbots gab der OLG-Senat dem AG bei der Urteilsfindung zu berücksichtigende Hinweise.
Da der Tattag der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeiten bereits der 12. April 2007 war, werde sich das AG mit der Frage befassen müssen, ob es noch eines Fahrverbots bedarf. Das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 StVG hat nach dem Willen des Gesetzgebers vor allem eine Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht. Das Fahrverbot kann daher seinen Sinn verloren haben, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Wirksamwerden seiner Anordnung ein erheblicher Zeitraum liegt und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten des Betroffenen im Straßenverkehr festzustellen ist. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist eine Tendenz erkennbar, den Sinn des Fahrverbots in Frage zu stellen, wenn die zu ahndende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt.
Wann bei langer Verfahrensdauer allein oder mit anderen Umständen ein Fahrverbot dennoch gerechtfertigt sein könne, ist eine Frage des Einzelfalls. Im Rahmen der Einzelfallprüfung ist dabei auch zu berücksichtigen, ob hierfür maßgebliche Umstände im Einflussbereich des Betroffenen liegen oder Folge gerichtlicher oder behördlicher Abläufe sind.