Fahrtenbuch trotz Mitwirkung bei Fahrerfeststellung


Kann trotz Mitwirkung des Halters der Fahrer nach einem Verkehrsverstoß nicht ermittelt werden, kann trotzdem das Führen eines Fahrtenbuchs angeordnet werden, wenn der Verkehrsverstoß schwerwiegend war. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Göttingen hervor (Az.: 1 A 210/09).

Ein Fahrzeug wurde außerorts mit 144 Stundenkilometern geblitzt. Erlaubt waren dort maximal 80 Stundenkilometer. Der daraufhin angeschriebene Halter teilte im Anhörungsbogen mit, dass der Wagen von mehreren Familienangehörigen benutzt werde. Eventuell käme sein Schwager als Fahrer in Betracht. Dieser konnte sich allerdings nicht erinnern, ob er am Tattag gefahren sei. Da das Blitzerfoto keine eindeutige Fahreridentifizierung zuließ, blieb es bei einem Bescheid über eine Verwaltungsgebühr von 55 Euro für den Halter. Außerdem wurde ihm das Führen eines Fahrtenbuches für zwölf Monate auferlegt. Die Behörde begründete die Auflage mit der Schwere des Verkehrsverstoßes sowie unzureichender Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Fahrers. Gegen die Fahrtenbuchauflage wandte sich der Halter an das VG.

Das VG stellte fest, dass der Halter zwar angegeben habe, dass mehrere Familienangehörige sein Fahrzeug nutzen und eventuell sein Schwager der Fahrer gewesen sein könnte. Damit bliebe er aber vage und lege sich nicht fest. Ihm wäre es allerdings zumutbar und möglich gewesen, seine Familienangehörigen zu befragen, wer an dem fraglichen Tag seinen Wagen benutzt habe und dies dann mitzuteilen. Doch sei dieser Mangel an Mitwirkung für die Fahrtenbuchauflage nicht entscheidend.

Die Fahrtenbuchauflage stelle eine Maßnahme der Gefahrenabwehr dar und habe keinen Strafcharakter. Der Halter habe selbst vorgetragen, dass sein Fahrzeug nicht von ihm allein genutzt werde und er den Fahrer nicht benennen könne. Damit habe er genau den Umstand beschrieben, der durch ein Fahrtenbuch verhindert werden solle. Die Führung eines Fahrtenbuchs sei nicht deswegen ausgeschlossen, dass die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde trotz Mitwirkung des Fahrzeughalters gleichwohl erfolglos geblieben seien.

Handele es sich - wie hier - um einen gravierenden Verkehrsverstoß, der nach dem Punktesystem mit vier Punkten und einem Fahrverbot von zwei Monaten zu ahnden sei, sei es regelmäßig gerechtfertigt, die Fahrtenbuchauflage für die Dauer von zwölf Monaten anzuordnen. Schon ein Geschwindigkeitsverstoß, der zu einer Eintragung eines Punkts in das Verkehrszentralregister führen würde, würde eine Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs von sechs Monaten rechtfertigen.