25 Jahre ohne Punkte bewahren nicht vorm Fahrtenbuch
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- Erstellt am Montag, 01. Februar 2010 10:05
Ein Fahrtenbuch kann auch dann verlangt werden, wenn der Halter über viele Jahre weder mit Unfällen noch mit Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) in Erscheinung getreten ist, wie das Verwaltungsgericht (VG) Aachen entschied (Az.: 2 K 35/07).
Ein Autofahrer überfuhr eine rote Ampel, wobei die Rotphase bereits 18,36 Sekunden andauerte. Auf dem Blitzerfoto ist eine männliche Person zu erkennen. Dem Halter wurde ein Anhörungsbogen übersandt, den der Mann mit der Erklärung zurückschickte, dass er die Person auf dem Anhörungsbogen erkenne und es sich um einen Angehörigen handele, den er jedoch nicht nennen möchte, und berief sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Die weiteren Ermittlungen zur Feststellung der Fahreridentität blieben erfolglos und das Bußgeldverfahren wurde eingestellt. Daraufhin wurde dem Halter die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von zwölf Monate auferlegt.
Der Mann hatte geltend gemacht, dass er diesen Zeitraum für erheblich zu lange und unverhältnismäßig halte. Er fahre seit cirka 25 Jahren im Wesentlichen unfallfrei und habe sich auch nicht als Verkehrsrowdy gezeigt. Das VG folgte dieser Argumentation nicht. Der Halter könne nicht mit dem Einwand durchdringen, sein Verkehrsverhalten in der Vergangenheit sei immer im Wesentlichen unfallfrei und unauffällig beziehungsweise verkehrsgerecht gewesen. Als Kriterium für die Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage ist vor allem das Gewicht des festgestellten Verkehrsverstoßes von Bedeutung. Insoweit orientiere sich auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seiner Rechtsprechung bei der Gewichtung von Verkehrsverstößen in erster Linie an ihrer Einordnung durch den Bußgeldkatalog (BkatV) und der Punktebewertung nach der einschlägigen Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Bereits eine mit einem Punkt bewertete Verkehrsordnungswidrigkeit sei nach der oben aufgeführten Rechtsprechung nicht als ein unwesentlicher, sondern bereits als ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht eingestuft. Der vorliegende Verkehrsverstoß werde mit vier Punkten bewertet. Mit Blick auf die Schwere des Verkehrsverstoßes und den Umstand, dass die Rotlichtphase bereits 18,36 Sekunden andauerte, begegne auch die Dauer der angeordneten Fahrtenbuchauflage von einem Jahr keinen Bedenken.
Die Fahrtenbuchauflage ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr im Straßenverkehr und soll dazu beitragen, dass künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß ohne Schwierigkeit möglich ist. Die Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht während des Bußgeldverfahrens stehe der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage durch die Straßenverkehrsbehörde nicht entgegen. Die Rechte des betroffenen Fahrzeughalters, sich nicht selbst bezichtigen zu müssen und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen das Zeugnis verweigern zu können, blieben gewahrt. Die Fahrtenbuchauflage stelle keine Sanktionierung dieses prozessualen Rechts dar. Ihr Zweck bestehe allein darin, die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr zu gewährleisten und sicherzustellen, dass zukünftige Verkehrsverstöße nicht ungeahndet blieben. Ein sogenanntes doppeltes Recht, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugsführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, widerspräche dieser Zwecksetzung.