Androhung von Fahrtenbuchauflage bei geringen Verstößen möglich
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- Erstellt am Mittwoch, 11. März 2009 11:08
Die Androhung einer Fahrtenbuchauflage ist bereits dann rechtens, wenn das zu Grunde liegende Vergehen für die Auferlegung eines Fahrtenbuches nicht schwerwiegend genug ist. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschieden (Az.: 9 A 1530/07).
Bei dem zu Grunde liegenden Fall war ein Fahrzeug außerhalb geschlossener Ortsschaften mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 18 km/h gemessen wurden. Dafür drohen weder Punkte noch ein Fahrverbot. Der Halter machte im Verlauf des Verfahrens dennoch keine Angaben dazu, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe. Daher wurde ihm die Auferlegung eines Fahrtenbuchs angedroht. Zu unrecht, meinte zumindest der Betroffene, und klagte gegen diese Maßnahme.
Der Kläger war der Meinung, dass die Androhung einer Fahrtenbuchauflage nicht bereits bei Vergehen möglich sein darf, die nicht mit Punkten und Fahrverbot geahndet werden. Ferner war er der Auffassung, dass die Androhung einer Fahrtenbuchauflage auch die Berechtigung zur Verhängung einer solchen voraussetze. Diese habe jedoch wegen der Geringwertigkeit des Verstoßes gefehlt. Schließlich reiche die hier begangene Ordnungswidrigkeit nicht aus, um eine Fahrtenbuchauflage auch wirklich anordnen zu können. Daher hätte ihm diese Maßnahme auch nicht angedroht werden dürfen.
Das OVG Münster stellte daraufhin jedoch per Beschluss vom 28.7.2008 klar, das die Androhung einer Fahrtenbuchauflage nicht in Rechte des Betroffenen eingreift. Vielmehr hätte sie lediglich den Zweck, diesen dazu anzuregen, künftig sorgfältiger zu prüfen und zu überwachen, wem er sein Kraftfahrzeug zur Führung überlässt. Daher ist eine solche Anordnung auch bereits bei einem geringfügigen Verkehrsverstoß rechtmäßig, da von der Androhung einer Fahrtenbuchauflage - im Gegensatz zu deren Anordnung - keinerlei Regelungswirkung ausgehe.
So spricht nach Ansicht der Richter auch nicht gegen die Fahrtenbuch-Androhung, dass das in Rede stehende Vergehen nicht im Verkehrszentralregister einzutragen und weder nach dem Bußgeldkatalog mit einem Fahrverbot zu ahnden noch mit Punkten zu bewerten gewesen wäre. Es spielt erst bei der „Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und gegebenenfalls der Ordnungsmäßigkeit der Ermessensausübung eine Rolle“. Für beide Aspekte ist von Bedeutung, wie groß der mit der Maßnahme verbundene Eingriff ist. Insofern unterscheiden sich Anordnung und Androhung einer Fahrtenbuchauflage so erheblich, dass auch ein Verkehrsverstoß geringeren Gewichts - der aus Gründen der Verhältnismäßigkeit noch nicht zu einer Fahrtenbuchauflage führen dürfte - sehr wohl die Androhung einer solchen rechtfertigte.
Dem Kläger half auch der Einwand nicht, die Behörden verhängten de facto regelmäßig Fahrtenbuchauflagen, wenn zuvor eine Androhung erfolgt sei. Dem hielten die Richter entgegen, dass es bei einem erneuten Verkehrsverstoß - bei dem sich abermals kein Fahrer feststellen ließe – ausschließlich von den genauen Umständen des Falles abhinge, ob ein Fahrtenbuch auferlegt werde. Denn die zuvor ausgesprochenen Androhung könne eine solche Maßnahme nicht begründen. Die Klage wurde daher abgewiesen.