Vor der Fahrtenbuchauflage muss ermittelt werden
- Details
- Erstellt am Donnerstag, 28. August 2008 15:41
In einer Bußgeldsache wegen Geschwindigkeitsüberschreitung wurde der Fahrer nicht festgestellt. Das Verfahren wurde eingestellt. Die Straßenverkehrsbehörde ordnet die Führung eines Fahrtenbuchs an. Wann ist die Dokumentation der Fahrt zum Bäcker rechtmäßig?
Eine Fahrtenbuchauflage können nur bestimmte Verstöße bei erstmaliger Begehung rechtfertigen: mit mindestens einem Punkt bewertete Verkehrsverstöße oder Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 20 km/h. Entscheidend ist aber, dass der Fahrer nicht festgestellt werden konnte. Alle nötigen und möglichen, vor allem angemessenen und zumutbaren Nachforschungen müssen ergebnislos geblieben sein.
Hierzu gehört, den Fahrzeughalter innerhalb von zwei Wochen über den Verstoß zu befragen. Dies ist aber nur dann erheblich, wenn sich der Halter darauf beruft, sich nicht mehr an den Fahrer zur Tatzeit erinnern zu können. Zudem darf sich der Fahrer nicht aufgrund anderer Feststellungen wie zum Beispiel aus einem internen Fahrtenbuch ermitteln lassen.
Bußgeldbehörde und Polizei nicht zumutbar sind jedoch wahllos zeitraubende, keine Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen. Verweigert nämlich der Halter die Mitwirkung bei der Fahrerermittlung und sind konkrete Anhaltspunkte, die auf eine bestimmte Person hindeuten, nicht erkennbar, sind weitergehende Ermittlungen nicht erforderlich.
Benennt der Halter aber einen konkreten Personenkreis von ausschließlich in Betracht kommenden Fahrern, müssen diese befragt werden. Ist bereits aufgrund des Firmenfahrzeugs auf einen bestimmten Täterkreis zu schließen, muß auch gegen diesen ermittelt werden. So drängt es sich geradezu auf, dass ein Sportwagen Stuttgarter Provenienz nur von der Geschäftsleitung gefahren wird. Die Berufung auf ein Aussageverweigerungsrecht muss Ermittlungen auf etwaige Angehörige nach sich ziehen. Unterbleiben diese Nachforschungen, fehlt es an der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrers. Konnte der Fahrer nicht festgestellt werden und die Behörde hat keine Ermittlungsfehler begangen, ist die Fahrtenbuchauflage rechtmäßig.