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Freitag, 26. Februar 2010 um 11:30 |
Die deutschen Fahrerlaubnisbehörden können dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins das Recht aberkennen von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn Ermittlungen bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaates ergeben, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Erteilung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte. Melderegistereinträge und Angaben, die der Betroffene im Entziehungsverfahren gemacht hat, sollen hingegen für eine Aberkennungsverfügung nicht ausreichen. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bestätigt (Az.: 3 C 15.09 und 3 C 16.09).
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Montag, 11. Januar 2010 um 11:30 |
Harte Zeiten für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis. Wer nach dem Verlust seiner deutschen Fahrerlaubnis einen EU-Führerschein im Ausland gemacht hatte, konnte sich nach dem Stichtag 19.01.2009 - dem Zeitpunkt der Umsetzung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie in das deutsche Recht - der Anerkennung dieser Fahrerlaubnis in Deutschland nicht mehr sicher sein. Ein Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (HessVGH) vom 4.12.2009 lässt Führerscheintouristen wieder hoffen (Az.: 2 B 2138/09).
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Donnerstag, 07. Januar 2010 um 11:20 |
Zu den umstrittensten Fragen des Straßenverkehrsrechts zählt seit Jahren die Anerkennung von im Ausland ausgestellten EU-Führerscheinen im Inland. Ein in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellter EU-Führerschein muss in Deutschland nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ohne jede Formalität anerkannt werden. Die europarechtliche Rechtslage ist insoweit eindeutig - im Prinzip.
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Freitag, 12. Dezember 2008 um 17:41 |
Ein ausländischer EU-Führerschein hat in Deutschland keine Gültigkeit, wenn feststeht, dass der Inhaber dieser Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz zum Ausstellungszeitpunkt in Deutschland hatte. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig jetzt in zwei Verfahren entschieden (Az.: 3 C 26.07 und 3 C 38.07).
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Freitag, 05. Dezember 2008 um 09:05 |
Eine Behörde darf einen EU-Führerschein, der nach Ablauf der inländischen Sperrfrist im Ausland erworbenen wurde, nur dann aberkennen, wenn sie „unbestreitbare Informationen“ darüber hat, dass es sich um Führerscheintourismus handelt. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden (Az.: 7 K 1448/08).
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