Trotz Verfahrenseinstellung Führerschein eingezogen


Einem erheblich betrunken in seinem PKW angetroffenen Autofahrer, der seine Fahrereigenschaft leugnet und erst im Strafermittlungsverfahren einen anderen als Fahrer benennt, so dass bei diesem ein Alkoholtest nicht mehr sinnvoll ist, kann trotzdem der Führerschein vorläufig entzogen werden bis ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) beigebracht wird, wie aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Gelsenkirchen hervorgeht (Az.: 7 L 1267/09).

Ein Autofahrer wurde in seinem PKW mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von von 2,57 Promille angetroffen. Er leugnete gegenüber der Polizei seine Fahrereigenschaft. Erst im Strafermittlungsverfahren nannte er eine Nachbarin als Fahrerin. Diese bestätigte die Aussage, so dass das Verfahren gegen den Mann gemäß § 153 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt wurde. Die Straßenverkehrsbehörde forderte aufgrund des hohen Alkoholspiegels von ihm ein medizinisch-psychologisches Gutachten und zog den Führerschein vorläufig ein. Dagegen wandte sich der Mann an das VG.

Das VG bestätige die Anordnungen der Behörde. Die MPU sei gerechtfertigt, da wegen der hohen BAK von 2,57 Promille von einer ausgeprägten Alkoholproblematik auszugehen sei. Auch sei das Einziehen der Fahrerlaubnis bis zum Abschluss des Verfahrens gerechtfertigt. Die Alkoholproblematik und sein Verhalten im Strafermittlungsverfahren lasse die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß erscheinen, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könne.

Selbst wenn der Autofahrer tatsächlich nicht gefahren sei, so habe er durch seine erst später erfolgte Aussage - eine Nachbarin sei gefahren - verhindert, dass der Grad der Alkoholisierung dieser Fahrerin festgestellt worden ist und diese entsprechend bestraft werden konnte. Denn die Polizei sei auf Grund eines Anrufs dem Verdacht einer Trunkenheitsfahrt nachgegangen. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass der betrunken im Wagen angetroffene dazu beigetragen habe, dass eine ungeeignete Kraftfahrerin weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen könne.

Durch sein Verhalten habe er gezeigt, dass ihm die Sicherheit des Straßenverkehrs sowie Leben und Gesundheit der übrigen Verkehrsteilnehmer gleichgültig seien. Vor diesem Hintergrund bestehe Grund zu der Annahme, dass ihm die Einsicht fehle, dass und warum Autofahren und Alkoholkonsum nicht miteinander vereinbar seien, und er auch selbst, insbesondere wegen seiner extremen Alkoholgewöhnung, Autofahren und Alkoholkonsum nicht immer konsequent trennen könne.